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Sachmangel Urteil stärkt Verbraucher

André Schneider, vom 04.11.2011 15:12 Uhr
Fehlerhafte Baustoffe können Firmen teuer kommen. Foto: gms-Themendienst
Fehlerhafte Baustoffe können Firmen teuer kommen. Foto: gms-Themendienst

Dass nationales deutsches Kaufrecht mit dem EU-Kaufrecht in Konflikt geraten kann und deutsche Bauherren beim Kauf mangelhafter Baustoffe durchaus vom europäischen Recht profitieren können, macht folgender Fall deutlich, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Straßburg entschieden hat.

Ein hessischer Hausbesitzer hat mit einer Firma einen Kaufvertrag über die Lieferung polierter Bodenfliesen zum Preis von rund 1380 Euro geschlossen. Nachdem der Bauherr rund zwei Drittel der gelieferten Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Daraufhin erhob der Immobilienbesitzer eine Mängelrüge, die jedoch vom Verkäufer nach Rücksprache mit dem Hersteller der Fliesen zurückgewiesen wurde. In einem vom Hausbesitzer eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um Mikroschleifspuren handelte, die nicht beseitigt werden konnten, und der Mangel nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen zu beseitigen sein würde. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit rund 5800 Euro.

Der Hausbesitzer forderte den Verkäufer der Fliesen daraufhin zur Ersatzleistung und kompletten Übernahme der Aus- und Einbaukosten auf, was dieser letztlich verweigerte. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der wiederum den Europäischen Gerichtshof einschaltete. „Bei diesem Fall ging es um das originäre deutsche Kaufrecht, also nicht um das Werkvertragsrecht, das in Deutschland baurechtlich durch das BGB und gegebenenfalls durch die Verwendung der VOB geregelt wird”, erklärt Daniel Soric, auf Bau- und Architektenrecht spezialisierter Anwalt bei der Schorndorfer Kanzlei SVK.

„Nach deutschem Recht stand dem Käufer für den Fall, dass der Verkäufer die Ware nicht selbst einbaut, nach umstrittener, aber vorherrschender Auffassung und Rechtsprechung des BGH bisher nur ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung mangelfreier Fliesen zu, denn nach gesetzgeberischer Konzeption sollte der Käufer nur das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hatte. Eine Haftung für Ein- und Ausbaukosten gab es im Gewährleistungsrecht dieser Auffassung nach nicht”, erklärt der Rechtsanwalt. Nach deutschem Recht kann ein Verkäufer überdies eine Nacherfüllung verweigern, wenn diese unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Da hier eine Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Raum stand und der BGH einen möglichen Widerspruch zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU sah, rief der BGH den Europäischen Gerichtshof an.

Tatsächlich steht nach Artikel 3 Absatz 3 der EU-Richtlinie betroffenen Käufern die Nachbesserung des vertragswidrigen Verbrauchsguts und eine unentgeltliche Ersatzlieferung zu. Diese muss auch innerhalb einer „angemessenen Frist” und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten” für den Verbraucher erfolgen. „Dieses dreifache Erfordernis ist Ausdruck eines offenkundigen Willens des Unionsgesetzgebers, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten”, betont der Europäische Gerichtshof. Um dieses hohe Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, haben sich die Europarichter in diesem Fall auf die Seite des deutschen Hausbesitzers geschlagen und gegen den Fliesenverkäufer entschieden, mit der Folge, dass die Firma neben der Ersatzlieferung auch für die Übernahme der Aus- und Einbaukosten aufkommen muss.

Das Argument der Europarichter: „Selbst wenn nämlich die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruht, hat dieser doch aufgrund der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß erfüllt und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen. Dagegen hat der Verbraucher seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt”, unterstreichen die Straßburger Richter. Zudem könne der Umstand, dass der Verbraucher im Vertrauen auf die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware das mangelhafte Verbrauchsgut vor Auftreten des Mangels gutgläubig eingebaut habe, kein Verschulden darstellen, das ihm zur Last gelegt werden könne. Die Ersatzlieferung ohne gleichzeitige Übernahme der Aus- und Einbaukosten durch den Verkäufer würde für den Käufer „zu zusätzlichen finanziellen Lasten führen, die er nicht hätte tragen müssen, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Konsequenz aus Sicht des EuGH: Verkäufer, die ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert haben, müssen sowohl für den Ausbau des fehlerhaften Materials als auch den Einbau der mangelfreie Ware aufkommen (Urteil vom 16. Juni 2011 - Rs. C65/09). „Für Firmen, die mangelhafte Baustoffe liefern, die dann eingebaut werden, kann die Sache nach diesem Urteil richtig teuer werden, wenn der Käufer auf die Übernahme der Ausbau- und Einbaukosten besteht”, beschreibt Soric die Folgen des Urteils.

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