Waffen: Stadt Rottenburg erhält nur teilweise Recht

Lässt alleine schon die Mitgliedschaft in einem Motorradclub auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit schließen? Um diese Frage drehte sich eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen.

Rottenburg/Sigmaringen. Die Stadt war der Ansicht, die Mitgliedschaft im Gremium Motorcycle Club lasse auf ihre individuelle waffenrechtliche Unzuverlässigkeit schließen. Dagegen gingen Mitglieder des Motorradclubs nun juristisch vor – und gewannen zumindest teilweise.

Das Gericht sah das Ganze zweigeteilt. Das Verbot erlaubnispflichtiger Waffen – wie zum Beispiel Pistolen – sah es als ungerechtfertigt an. Die Begründung: Es gebe keinen Verdacht, dass die Mitglieder in Besitz solcher Waffen seien, informierte Gerichtssprecher Albrecht Mors. Zudem bedürfe es ohnehin einer gesonderten Erlaubnis zum Besitz dieser Waffen, sodass hier sowieso schon ein Riegel vorgeschoben sei.

Das Verwaltungsgericht war daher der Ansicht, dass die Stadt mit dem Verbot übers Ziel hinaus schieße. "Für solche Waffen bräuchte man ohnehin einen Waffenschein", lautete die Begründung.

Im Kern ging es um den Paragraf 41, Absatz 2 des Waffengesetzes, der folgenden Wortlaut hat: "Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist".

Der zweite Teil des Verbots hingegen wurde gehalten. So sind Hieb- und Stichwaffen wie Messer oder Beil, für die man keinen Waffenschein braucht, bei dem Verein nicht zugelassen.

Eine Berufung von Seiten der Stadt vor dem Oberverwaltungsgericht Mannheim ist möglich. Hierzu sollte die Stadt allerdings den Nachweis erbringen, dass die besagte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei der Mitgliedschaft in dem Club vorliegt.