Regelung besteht im Kreis Tübingen so nur in Rottenburg

Von Angela Baum

Rottenburg . Rottenburger Jäger müssen weiterhin die im Verkehr getöteten Tiere wegräumen. Darüber entschied der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung.

Dabei bleibt Rottenburg bei seinem speziellen Konzept, dass diese Aufgabe den Jägern obliegt und nicht der Stadtverwaltung, wie es die Jäger gefordert hatten. Auch wird die Stadt die Jagdbögen nach neuem Recht öffentlich ausschreiben.

Hegeringleiter Bernhard Hermann betonte in der Bürgerfragestunde, dass die Jäger bereits 2007 erreichen wollten, dass sie nicht für die Beseitigung von toten Tieren zuständig sind. Es habe mit der Jagdausübung nichts zu tun, von Autofahrern erlegte Tiere beiseite räumen zu müssen.

Dafür müssen die Jäger sogar die Kosten tragen. Dies sei Aufgabe der Straßenbaulastträger, also Kreis, Land oder Bund. Er betonte, dass sich diese Regelung im Kreis nur in Rottenburg so wiederfinde. Deshalb sehen sich die Rottenburger Jäger benachteiligt.

Zu den anfallenden Kosten komme auch der Zeitaufwand sowie eine nicht unerhebliche Gefährdung der Jäger, etwa wenn sie bei Schnee und Eis, Nacht und Nebel hinausfahren müssten, um ein angefahrenes Wild zu holen und in den Konfiskatraum zu transportieren.

Hierzu meinte Bürgermeister Volker Derbogen, dass nicht jedes überfahrene Tier sofort tot sei. Es zu suchen und den Fangschuss zu geben, sei Aufgabe der Jäger. Die Stadt wolle den Passus aus Klarheitsgründen aufrecht erhalten.

Rottenburg reduziert den Pachtpreis von 2,50 Euro auf 2 Euro pro Hektar, da die Jagd auf den Feldern immer weniger Ertrag bringt. Um die Gesamteinnahmen stabil zu halten, steigt der Pachtpreis für Wald von 10 auf 12 Euro. Jagdpächter müssen Feld- und Waldbesitzern Schadensersatz leisten, wenn Wildtiere dort Schaden anrichten.

Die neuen Rottenburger Jagdpachtverträge reagieren auf die zunehmenden Mais-Monokulturen, die hauptsächlich Biogasanlagen beliefern. In Maiskulturen müssen Jäger ab April Schäden nur noch zu 80 Prozent erstatten. Neu geregelt ist auch die Schadensersatzpflicht bei Sonderkulturen und Streuobstwiesen. Hier müssen Jäger für Wühlschäden nicht finanziell aufkommen, wenn das Fallobst zum Schadenszeitpunkt nicht fachgerecht abgeerntet war.