Polizisten kontrollieren in der Innenstadt von Freiburg eine Gruppe Jugendlicher (Archiv-Bild). Foto: dpa

In Freiburg wollen einige Nachtclubs keine Flüchtlinge als Gäste und verwehren diesen deshalb den Zutritt. Ist das rechtlich überhaupt zulässig? Wir haben die Fragen und Antworten zu den umstrittenen Einlasssperren.

Freiburg - Nach Vorfällen in Discos haben einige Clubs in Freiburg beschlossen, Flüchtlingen den Zutritt zu verwehren, während OB Dieter Salomon mehr Polizeipräsenz und das Durchsetzen von Verhaltensregeln fordert. Der rechtliche Hintergrund:

Darf ein Wirt bestimmen, wer in sein Lokal kommt?

Grundsätzlich ja. Der Gastronom hat im Lokal das Hausrecht und kann bestimmen, wer in die Disco oder Kneipe kommen darf und wer nicht. So kann er Personen unter Alkohol oder Drogen den Eintritt verbieten, genauso wie Menschen in schmutziger Kleidung, Händlern oder Bettlern. Liefert der Gast einen konkreten Grund dazu - etwa durch die Belästigung anderer Gäste -, kann der Wirt ihm ein Lokalverbot erteilen. Wer dieses missachtet, begeht unter Umständen einen strafbaren Hausfriedensbruch. Allerdings darf der Hausherr eines Lokals seine Gäste nicht willkürlich auswählen und dabei auch keinen diskriminieren.

Was ist Diskriminierung?

Der Begriff bezeichnet eine Benachteiligung aus ethnischen Gründen, wegen einer Religion oder Weltanschauung, wegen des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung. In Deutschland soll das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Diskriminierungen verhindern. Der Schutz des Gesetzes betrifft neben dem Arbeitsleben und der Wohnungssuche auch Alltagsgeschäfte wie Einkäufe und Disco-Besuche. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hatte im vergangenen Jahr erklärt, trotz des Gesetzes sei die Abweisung an der Clubtür für viele junge Männer mit Migrationshintergrund immer noch Realität.

Verurteilten Gerichte schon Diskriminierungen an der Discotür?

Ja. Zum Beispiel verurteilte das Amtsgericht Hannover im November 2015 den Betreiber einer Diskothek zur Zahlung von 1000 Euro an einen Rechtsanwalt mit Wurzeln in Sri Lanka. Dem Mann war der Eintritt ins Lokal verwehrt worden. Laut Gericht war „die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt“. Der Anwalt sei weder falsch gekleidet noch angetrunken gewesen, außerdem seien seine weißen Bekannten problemlos in die Disco gekommen. 2014 sprach das Amtsgericht München einem aus dem afrikanischen Burkina-Faso stammenden Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu, weil er an Discotüren abgewiesen wurde. 2013 musste eine Diskothek in Hannover 1000 Euro an einen Deutschen türkischer Herkunft zahlen, weil sie den Mann an der Tür abgewiesen hatte.