Ankündigung von einst an der Gnesener/Brenzstraße in Bad Cannstatt: Vom 1. Juli 2010 an durften Fahrzeuge mit Roter Plakette nicht mehr in Stuttgart fahren Foto: Thomas Schlegel

Das Oberlandesgericht kassiert einen kurios hohen Bußgeldbescheid der Stadt Stuttgart. Ein LKW-Fahrer war von seinem Chef mit einem Fahrzeug in die Landeshauptstadt geschickt worden, das lediglich eine Rote Plakette hatte.

Stuttgart - Satte 2500 Euro sollte es einen Kfz-Halter aus Baden-Württemberg kosten, weil er einen Mitarbeiter mit einem Firmen-Lkw ohne Grüne Plakette in die Umweltzone Stuttgart geschickt hat. So entschied es das Amtsgericht Stuttgart, nachdem die Bußgeldbehörde der Stadt zunächst sogar 3739,93 Euro verlangt hatte. Aber auch der Bescheid über 2500 Euro ist vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nun kassiert worden. Es ist bei Verfahren um Ordnungswidrigkeiten sozusagen oberste Rechtsbeschwerdestelle.

Der 4. Strafsenat unter dem Vorsitz von Sabine Roggenbrod schätzte auch den vom Amtsgericht gewählten Weg als falsch ein. Die Stadt könne ja durchaus etwas von dem finanziellen Nutzungsvorteil abschöpfen, den sich der Kfz-Halter verschafft habe, indem er ein ungeeignetes Fahrzeug in die Umweltzone schickte, befand das Gericht. Den Vermögensvorteil könne man allerdings nicht mit den kompletten Kosten einer Nachrüstung mit Partikelfilter gleichsetzen. Das Amtsgericht soll sich des Falles nun erneut annehmen.

Juristische Auseinandersetzung

Die juristische Auseinandersetzung geht zurück auf den 22. Februar 2016. Damals rollte der betreffende Lkw, ein DaimlerChrysler Atego, durch die Umweltzone Stuttgart, obwohl an seiner Windschutzscheibe nur eine Rote Umweltplakette klebte. Zu dem Zeitpunkt war in der Landeshauptstadt längst eine Grüne Plakette notwendig, die solchen Wagen vorbehalten ist, die weniger Schadstoffe ausstoßen. Den grünen Aufkleber hätte auch dieser Lkw durch Nachrüstung bekommen können, befand die Stadt.

Der Inhaber des betroffenen Unternehmens für Küchen- und Möbelmontage hatte davon aber abgesehen und seinem Mitarbeiter an jenem Tag auch keine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz in Stuttgart mitgegeben. Nachdem der Fahrer ertappt worden war, wurde nicht etwa eine Geldbuße gegen ihn verhängt; vielmehr ordnete die Landeshauptstadt mit Bescheid vom 17. Mai gegen den Unternehmer die Zahlung von 3739,93 an. Im Fachjargon heißt das: Sie ordnete den Verfall eines Geldbetrags in dieser Höhe an. Sie orientierte sich dabei am günstigeren von zwei Angeboten, die die Bußgeldbehörde für so einen Partikelfiltereinbau im Internet eingeholt hatte.

Der Adressat erhob indessen Einspruch. Dadurch kam der Fall ans Amtsgericht. Dort legte der Betroffene ein günstigeres Angebot zur Filternachrüstung vor: für 2500 Euro. Diese Summe setzte dann das Amtsgericht mit Urteil vom 7. November als sogenannten Verfallsbetrag fest. Ausgaben in dieser Höhe habe sich der Kfz-Halter erspart, hieß es.

Unzulässige Fahrt

Nach Urteil des Oberlandesgerichts war das Amtsgerichturteil aber „rechtsfehlerhaft“. Die formale Betrachtung bei diesem Befund: Der Betroffene habe nicht wirklich mit der unzulässigen Fahrt in der Umweltzone die Ausgabe für die Filternachrüstung gespart. Er könne den Wagen auch außerhalb der Umweltzone einsetzen. Der Vermögensvorteil könne nicht schematisch mit dem Betrag für die unterbliebene Nachrüstung gleichgesetzt werden. Das OLG hält es aber für möglich, dass der Nutzungsvorteil für die Fahrt in der Umweltzone bestimmt werden könne; unter Umständen, indem man die Kosten für ein geeignetes Mietfahrzeug heranziehe. Grundsätzlich komme auch die Abschöpfung des Erlöses in Betracht, der mit der Fahrt in der Umweltzone erwirtschaftet wurde. Doch das, meinte der 4. Strafsenat, sei eher bei Taxi- oder Paketdienstleistern eine Überlegung, die „weit überwiegend Beförderungs- oder Transportdienstleistungen erbringen“.

Dass Autos ohne Grüne Plakette beanstandet werden, kommt in Stuttgart häufig vor: im vorigen Jahr wurden bis Anfang Dezember 23 299 Fahrzeuge ohne Plakette oder mit falscher Plakette bei parkenden und bei fahrenden Autos registriert. Es ergingen 5529 Bußgeldbescheide. In der Regel mussten die Fahrer für die Ordnungswidrigkeit 80 Euro plus die Verwaltungsgebühr bezahlen. Die übrigen 14 473 Fälle befanden sich am Jahresende „noch in verschiedensten Verfahrensständen“, so der Leiter der Bußgeldstelle, Thomas Benner. Tendenziell werden solche Ordnungswidrigkeiten heute in Stuttgart eher entdeckt als früher, weil es mehr Parkraumzonen und damit mehr Überwachung gibt.