Vermeintlicher Anwalt verschickt Mails wegen angeblichen Downloads von Filmen. Täter schwer zu finden.

Ortenau - In Hunderten E-Mail-Eingängen landet in diesen Tagen Post, in der dem Empfänger vorgeworfen wird, illegal Filme heruntergeladen zu haben. Wer die Rechnung öffnet, hat Viren auf seinem Computer. Die Kriminalpolizei gibt Tipps, wie die Empfänger sich zu verhalten haben.

"Vorfall 94766893644" steht im Betreff der E-Mail. Der Inhalt selbst besagt, dass am 3. August vom Rechner des E-Mail-Empfängers illegal der Film "Homefront" heruntergeladen worden sei. Um Seriosität vorzutäuschen, gibt der E-Mail-Absender auch noch die IP-Adresse des vermeintlichen Bösewichts und  die exakte Uhrzeit des Downloads an. "Nach §19a UrhG ist dies ein krimineller Verstoß. Unsere Anwaltskanzlei muss dies an das  zuständige Zivilgericht melden, außer Sie Zahlen ein außergerichtliche Bußgeld in Höhe von 265,35 Euro an uns", heißt es in der E-Mail weiter.

Der angebliche Anwalt aus Linz, der die Zahlungsaufforderung verschickt, scheint in Sachen Rechtschreibung nicht ganz so sicher zu sein. "Die Rechnung 9429cab entnehmen Sie bitte dem Anhang", fordert er den Empfänger auf. 

Wer das tut, hat ein Pro-blem. Denn in der angehängten Datei stecken Viren, die den Computer, das Tablet oder auch das Smartphone befallen. Um was für einen Virus genau es sich handelt, kann der Computernutzer nicht erkennen.

Wird die E-Mail gelöscht ohne den Anhang geöffnet zu haben, passiert gar nichts. Manche E-Mail-Programme zeigen schon beim Empfang der E-Mail an, dass sich ein Virus darin verbirgt, andere nicht. Was also tun, wenn man dennoch aus Versehen den Anhang geöffnet hat? Kriminalhauptkommissar Christian Späth, Ermittler in Sachen Cyberkriminalität und digitaler Beweissicherung beim Polizeipräsidium Offenburg, rät, den Computer mit einer aktuellen Anti-Virensoftware zu überprüfen.

Schutz im Internet hat Priorität

Seine Betonung dabei liegt auf aktuell. Die E-Mail selbst sollte gelöscht werden.  Der Experte rät außerdem auch auf  keine (Hyper-)Links zu klicken, die jemand per E-Mail geschickt hat. Auch so könnten "Schadprogramme", wie das in der Polizeisprache heißt, den Rechner infizieren.  Welchen Tatbestand erfüllen denn diese Anwälte, die die virenverseuchten E-Mails verschicken? "Wenn eine E-Mail mit Anhang, in welcher sich ein Schadprogramm befindet, versendet wird, handelt es sich grundsätzlich um Paragraf 202c Strafgesetzbuch – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten", erklärt Späth. 

"Beim Öffnen des Anhanges könnte Paragraf 303a des Strafgesetzbuchs – Datenveränderung und/oder die Paragrafen 202a oder 202b des Strafgesetzbuches – Ausspähen/Abfangen von Daten – infrage kommen", erläutert der Ermittler. Sprich: Der E-Mail-Empfänger kann den Absender  anzeigen. Dann kümmern sich speziell geschulte Polizeibeamte in den neuen Präsidien und auch beim Landeskriminalamt darum, die vermeintlichen Anwälte zu identifizieren und ihrer habhaft zu werden.

Der Offenburger Ermittler dämpft allerdings die Hoffnung der Geschädigten: "Generell sind die Erfolgsaussichten der Täterermittlung als eher gering einzuschätzen", so Späth. Wer sich informieren möchte, wie er seinen Computer, sein Tablet und sein Smartphone vor Virenangriffen schützen und generell sicher im Internet surfen kann, kann das beim Bundesamt für Sicherheit und Techinik  unter www.bsi-fuer-buerger.de tun.