Abofallen-Abzocker können durch ein neues BGH-Urteil strafrechtlich belangt werden

Kehl (red/kb). Wer im Internet auf unseriösen B2B-Portalen Verbrauchern "Abofallen" stellt, sollte sich zukünftig warm anziehen. Mit einem deutlichen Urteil verpasst der Bundesgerichthof (BGH) in Karlsruhe indirekt auch den Betreibern unseriöser B2B-Portale einen kräftigen Dämpfer.

Abofallen? Waren die nicht schon längt durch die sogenannte "Button-Lösung" für Verbraucher beseitigt worden? Nicht ganz. Die "Button-Lösung" besagt nämlich folgendes: Bei einer Bestellung im Internet ist die richtige Beschriftung des "Bestellbuttons" ausschlaggebend. Ist dieser Button nicht eindeutig beschriftet, kommt kein Vertrag zustande. Darüber klären die Verbraucherschützer des Kehler E-Commerce-Verbindungsstelle des Europäischen Zentrums für Verbraucherschutz auf.

Die zum 1. August 2012 in Kraft getretene "Button-Lösung" fordert gemäß Paragraf 312 g Absatz drei und vier des Bundesgesetzbuchs die Verwendung von Wörtern wie "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlich eindeutige Formulierungen, wie zum Beispiel "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder "kaufen". Begriffe wie zum Beispiel "Anmeldung", "weiter", "bestellen" oder "Bestellung abgeben" weisen nicht ausdrücklich auf eine Zahlungsverpflichtung für den Verbraucher hin und reichen daher nicht aus, betonen die Verbraucherschützer.

Das hat auch bereits das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 17. Juli des vergangenen Jahres bestätigt. Die "Button-Lösung" wird übrigens ab dem 13. Juni dank der Verbraucherrechterichtlinie in der gesamten Europäischen Union gelten.

"Problem gelöst? Nein", schreiben die Kehler. Denn die "Button-Lösung" gelte nur bei Bestellungen von Verbrauchern bei Unternehmern. So sind verschiedene unseriöse Betreiber der B2B-Portale auf die Idee gekommen, diesen Umstand zu nutzen. Sie gestalten ihre Webseiten laut den E-Commerce-Experten so, dass Verbraucher bei flüchtiger Betrachtung der Angebote gar nicht merken, dass dabei ihre Verbraucherrechte ausgehebelt werden sollen.

Der Trick: Erstens würden Verbraucher nicht klar darüber informiert, dass auf diesen Portalen eigentlich nur Geschäfte zwischen Unternehmern getätigt werden sollen. Zweitens treffe der Verbraucher auf ein Feld "Firmenname", das entweder gar nicht ausgefüllt werden muss oder einen beliebigen Firmennamen akzeptiert. Die Betreiber solcher Portale behaupteten deswegen, die Abonnements kämen auch ohne Einhaltung der "Button-Lösung" wirksam zustande, da sich das Angebot nur an Unternehmer richte.

Bereits in den vergangenen Jahren haben mehrere Zivilgerichte festgestellt, dass man die Rechte der Verbraucher nicht so einfach unterlaufen kann, betonen die Kehler Verbraucherschützer. Wenn Verbraucher derart in die Irre geführt würden, seien unter solchen Umständen zustande gekommene Verträge unwirksam. Zahlungsverpflichtungen bestünden damit nicht.

Nun hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit seinem Urteil vom 5. März auf strafrechtlicher Ebene nachgelegt und den Betreiber einer klassischen "Abofalle" wegen versuchtem Betrug verurteilt.

"Für Betrüger ist dies ein Schlag ins Kontor", wettern die Experten. Konnte man sich zuvor in einer strafrechtlichen Grauzone bewegen, müssten Betrüger ab sofort mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, auch Betreiber der vorgeblichen B2B-Portal-Fallen.

Abofallenbetreibern Paroli bieten

Es lohne sich also, Mahnungen und Inkassoandrohungen solcher Anbieter nicht hinzunehmen und dem Abofallenbetreiber Paroli zu bieten, sagen die Verbraucherschützer. Auf der Webseite der E-Commerce-Verbindungsstelle www.ecommerce-verbindungsstelle.de finden Verbraucher ausführliche Informationen zu der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung, aber auch Hinweise, wie sie sich bei Betrügen zur Wehr setzen können.