Schöne, stolze Bäume: Ihre herabfallende Äste sind laut BGH eine "waldtypische Gefahr". Foto: Gräff

Betreten des Waldes auf eigene Gefahr: Besitzer können beim Unfall nicht haftbar gemacht werden.

Mittleres Kinzigtal - Ein herunterfallender Ast ist laut dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs eine "waldtypische Gefahr". Demnach sind Waldbesitzer nicht für derartige Unfälle haftbar. Das wird auch im Kinzigtal erleichtert zur Kenntnis genommen. Wald satt zeigt die Aussicht vom Brandenkopfturm. Im Umkreis von zehn Kilometern, also auf rund oder 314 Quadratkilometer, sind 90 Prozent der Fläche bewaldet. Das entspricht 280 000 Hektar Wald. Die zu 66 Prozent bewaldete Gemarkung Fischerbach hat 2100 Hektar Wald, wie der dortige Revierförster Herbert Heine für den Schwarzwälder Boten schätzt.

"Wir haben lange auf dieses Urteil gewartet und sind nun unendlich erleichtert", erklärt Förster Heine. Denn bereits im Jahr 2006 hatte vor dem Landgericht in Saarbrücken eine Frau einen Privatwaldbesitzer auf Schadensersatz verklagt. Bei einem Spaziergang auf einem seiner Waldwege war sie an einem leicht windigen Tag von einem herabfallenden Ast getroffen worden. Dadurch wurde sie am Hinterkopf so schwer verletzt, dass sie eine Hirnschädigung erlitt.

Während in der ersten Instanz das Landgericht die Klage abwies, gab in der zweiten Instanz das Saarländische Oberlandesgericht dem Berufungsverfahren der Frau recht. Nun hat der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass der angeklagte Waldbesitzer nicht haftbar zu machen ist.

Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken sei jedem gestattet, geschehe jedoch auf eigene Gefahr, befand der BGH. Laut dem höchstrichterlichen Urteil ist ein herunterfallender Ast eine "waldtypische Gefahr". Auch sollen laut einer Mitteilung des Gerichts dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, dadurch keine besonderen "Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten" erwachsen. Demnach können Waldbesitzer für derartige Unfälle nicht haftbar gemacht werden.

"Ein gegenteiliges Urteil wäre für uns untragbar gewesen, das hätten wir nicht in die Praxis umsetzten können", sagt Revierförster Heine. Nach dem Betretungsrecht, dass im Landeswaldgesetz geregelt ist, müssen auch er und seine Kinzigtäler Kollegen öffentliche und private Wälder für jeden zugänglich halten.

Seit "Lothar" gilt es bei Starkwind und Sturm, den Wald zu meiden

Nur in Ausnahmefällen wie bei Schonungen dürfen die Förster einzäunen. Wären bei einem gegenteiligen Urteil die Waldbesitzer für Schäden wie beispielsweise durch einen herunterfallenden Ast haftbar geworden, würde laut Heine den Förstern eigentlich nichts anderes übrig bleiben, als den Wald zu sperren. Das Sperren des Waldes wiederum würde in Konflikt mit dem Betretungsrecht stehen.

Heine berichtet, dass er und seine Försterkollegen auf sogenannte "atypische Gefahren" im Wald, die sie selbst schaffen wie beispielsweise bei Wald- und Baumfällarbeiten, sowieso hinweisen müssten. Auch hätten in solchen Fällen die Waldbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht. Das gelte auch für Waldränder, die an öffentliche Straßen grenzen. Dort würden – gemäß der Sorgfaltspflicht – regelmäßig die Bäume auf sichtbare Gefahren wie Fäulnis oder Risse kontrolliert.

"Seit dem Sturm ›Lothar‹ gibt es explizit die Warnung, dass bei Starkwind und Sturm der Wald zu meiden ist", sagt Heine. Und bei durchschnittlichem Wetter sei die Wahrscheinlichkeit höchst gering, von einem Ast getroffen zu werden. "Außerdem ist es ganz natürlich, dass insbesondere bei Laubbäumen in der Krone auch Äste absterben können", weiß der Förster. Trotz dieses ganz natürlichen Prozesse ist Heine in seinen vielen Berufsjahren als Förster noch nie mit dem nun abschließend verhandelten Thema konfrontiert worden. Auch hat er nie von seinen Försterkollegen mitbekommen, dass in deren Revier jemand durch einen Ast verletzt worden wäre.

Wie viele Äste er und seine Försterkollegen bei anderem Urteilsausgang kontrollieren müssten, hat Heine auf Anfrage unserer Zeitung errechnet: Bei durchschnittlich 500 Bäume pro Hektar Wald, von denen jeder Baum durchschnittlich 150 Äste hat, wären das bei den 280 000 Hektar Wald im Umkreis von zehn Kilometer um den Brandenkopfturm 21 Milliarden zu kontrollierende Äste. Und das teils in 30 bis 40 Meter Höhe. Heine findet: "Das ist nicht leistbar."

Noch weniger leistbar wäre dann wohl die Kontrolle der unendlich vielen Äste, die als potentiell gefährlich im ganzen Schwarzwald überprüft werden müssten.