Meßstetten. Zur Nachbesetzung der Hauptamtsleiterstelle bei der Stadt Meßstetten hat die

Meßstetten. Zur Nachbesetzung der Hauptamtsleiterstelle bei der Stadt Meßstetten hat die Überprüfung ergeben, dass für die Hauptamtsleiterstelle keine Pflicht zur Ausschreibung bestand. Das teilte die Pressestelle des Landratsamts auf Nachfrage des Schwarzwälder Boten mit. Die Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Ausschreibung freier Stellen ist in Paragraf 11, Absatz 3, Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes für die Dienstposten der leitenden Beamten der Gemeinden geregelt. Dort heißt es unter Auswahlverfahren, Stellenausschreibung: "Die Pflicht zur Ausschreibung gilt nicht... für die Dienstposten der leitenden Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."