Der Gemeinderat hat eine neue Friedhofssatzung beschlossen, die mehr Gestaltungsspielräume ermöglicht. Foto: Bächle Foto: Schwarzwälder-Bote

Löffingen passt Vorschriften gesetzlichen Bestimmungen an

Löffingen (gb). Die Friedhofssatzung Löffingen ist auf dem neusten Stand. Da im Baarstädtchen die Friedhofssatzung schon mehrfach geändert wurde, zuletzt 2010, hatte die Verwaltung nun eine neue Satzung ausgearbeitet, die neuen gesetzlichen Vorschriften genüge, so Bürgermeister Tobias Link und Hauptamtsleiterin Julia Blatter.

Mit der Verabschiedung der Friedhofsordnung gelten in der Gesamtstadt die selben Gestaltungsvorschriften. So dürfen in Zukunft auf den Grabfeldern Findlinge aufgestellt, Grabmale mit Lichtbildern ausgestattet werden, Politur und Feinschliff sind künftig zulässig und auch Sockel sind nicht mehr verboten.

Bei der Diskussion strich der Gemeinderat auch den Passus "Grabeinfassungen sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt". Zur Sicherstellung der Verwesung der Leichname dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. Der Transport zum Friedhof ist im Sarg notwendig. Dieser hat bestimmten Höchstmaßen zu entsprechen. Auf den Friedhöfen werden Reihengräber, Wahlgräber, Urnenfelder, Urnenkrämer und in Löffingen eine Urnenwand zur Verfügung gestellt. Die Urnenbesetzung wird immer beliebter. Die Asche des Verstorbenen, so wies Julia Blatter hin, darf nicht Zuhause aufbewahrt werden, sondern gehört auf den Friedhof. Die Ruhezeiten betragen bei Erdbestattungen 25 Jahre, bei Urnen 20 Jahre. Bei Urnen von Kindern, die vor dem 8. Lebensjahr verstorben sind beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Die Grabstätten, so sagt die Satzung, müssen der Würde des Orts entsprechend hergerichtet werden.

Die Änderung der Friedhofsatzung wurde vor allem durch die Gesetztesänderung des Bestattungsgesetztes notwendig. So besagt das neue Bestattungsgesetzt beispielsweise, dass der Leichnam direkt nach der Ausstellung des Totenscheins beerdigt werden kann. Bisher war eine Frist von mindestens 48 Stunden notwendig.