Essen wird künftig von außerhalb geliefert. Kein anderer angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung.

Kreis Rottweil - Weil das Essen zukünftig für die Helios-Klinik Rottweil von außerhalb geliefert wird, wurde vier Mitarbeitern im Küchensektor gekündigt.

Die vier Mitarbeiter klagten jetzt vor dem Arbeitsgericht Villingen erfolglos gegen ihre Kündigung.

Zum Hintergrund: Seit vier Jahren arbeitete eine Mitarbeiterin, eine ehemalige Hotelfachangestellte, in der Küche eines regionalen Krankenhauses. Jetzt wurde die Küche umstrukturiert und vier von insgesamt 20 Mitarbeiterinnen in der Küche wurde »betriebsbedingt« gekündigt, darunter die genannte Mitarbeiterin. Sie akzeptierte die Kündigung nicht und klagte vor dem Arbeitsgericht Villingen.

»Erhalten die Patienten trotzdem ihr Essen, wenn auch das Personal so geschrumpft ist?« fragte der Vorsitzende Richter die Vertreterin des beklagten Unternehmens.

Diese erläuterte, dass das Essen außer Haus zubereitet und schon vorportioniert werde. Außerdem sei es möglich, den Kochvorgang zu unterbrechen und diesen dann im Hause fortzusetzen. In diesem Verfahren gebe es keine Geschmacksveränderungen, und wichtige Bestandteile wie Vitamine gingen auch nicht verloren.

Die Arbeitgeberseite führte außerdem an, dass im Hause kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, der für die Gekündigte infrage käme. Man hätte auch mit Mitarbeitern gesprochen, die vielleicht ausscheiden möchten oder kurz vor Rentenbeginn stünden. Aber alle Angesprochenen hätten bis zum Rentenbeginn bleiben wollen.

Der Richter fragte die Klägerin, ob sie vielleicht einen Arbeitsplatz wisse, der für sie infrage käme und dessen Inhaber bei der Sozialauswahl zurücktreten müsse.

Als sie das verneinte, begann das übliche Ritual über die Höhe einer Abfindungszahlung. Faktor 0,5 stand zur Debatte. Das bedeutet pro Dienstjahr ein halbes Gehalt als Abfindung. Der Richter meinte, man solle noch erhöhen, angesichts der schlechten Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt und auch aus sozialen Erwägungen heraus.

Damit war die Beklagtenseite einverstanden, und die Abfindung wurde geringfügig erhöht. Die Klägerin akzeptierte schließlich das Angebot.