Betreiber von Hundeschulen benötigen seit August eine tierschutzrechtliche Erlaubnis des Landratsamts. Foto: dpa

Betreiber von Hundeschulen müssen seit August tierschutzrechtliche Erlaubnis des Landratsamts vorlegen.

Kreis Freudenstadt - Seit August sind durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes strengere Vorschriften in Kraft. So benötigen Betreiber von Hundeschulen jetzt eine tierschutzrechtliche Erlaubnis des Landratsamts, für die Sachkunde, Zuverlässigkeit sowie geeignete Einrichtungen nachgewiesen werden müssen.

Wer Wirbeltiere zum Verkauf einführen will und Tierschutzorganisationen sowie selbstständige Pflegestellen, die Tiere aus dem Ausland zur Vermittlung einführen, benötigen nunmehr ebenfalls eine tierschutzrechtliche Erlaubnis. Auch weist das Veterinär- und Verbraucherschutzamt darauf hin, dass Schlachtende, die Hausschlachtungen für andere durchführen, sachkundig sein müssen. Sofern sie diese Tätigkeit regelmäßig ausüben, benötigen sie eine Sachkundebescheinigung des Veterinär- und Verbraucherschutzamts.

Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt unter Telefon 07441/9204201.