Behinderten-Parkplätze wie hier am Horber Flößerwasen dürfen nur noch mit neuem Berechtigungsausweis genutzt werden. Foto: Ganswind

Neues Dokument für Behinderte ist erforderlich, ansonsten droht eine Anzeige.

Kreis Freudenstadt - Seit Jahresbeginn sind die alten Parkausweise für behinderte Menschen nicht mehr gültig. Nun ist der europaweit einheitlich gestaltete Parkausweis für schwerbehinderte Menschen verpflichtend. Ausweise, die vor 2001 ausgegeben wurden und noch nicht EU-Norm entsprachen, verloren zum 31. Dezember 2010 ihre Gültigkeit.

Daten nicht mehr für jeden sichtbar

Der Sozialverband VdK Deutschland und der Arbeitskreis Verkehrssicherheit empfehlen nun allen Besitzern des alten Parkausweises, den neuen Ausweis zu beantragen, um weiterhin die Stellplätze nutzen zu können. Bei Beantragung müssen der Schwerbehindertenausweis, ein Passbild und der alte Parkausweis mitgebracht werden. Das Passfoto und die persönlichen Daten werden im Gegensatz zum alten Modell auf der Rückseite des EU-Parkausweises angebracht. Somit werde vermieden, dass die Daten für jeden sichtbar seien und zweckentfremdet werden könnten.

Die neuen Ausweise sind zwar in ganz Europa gültig, jedoch gelten beim Parken die Bestimmungen des jeweiligen Landes. "Nur mit dem offiziellen Behinderten-Parkausweis darf auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen geparkt werden", so Martin Zerrinius, Polizeioberrat in Freudenstadt. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol am Auto genüge nicht, um ordnungsgemäß einen Behindertenparkplatz nutzen zu können.

Der amtliche blaue Sonderparkausweis müsse gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Wer weiterhin mit dem alten Ausweis parke, begehe eine Ordnungswidrigkeit und müsse mit einer Anzeige rechnen, so Zerrinius. Übertragbar sei der Ausweis nicht und dürfe unter keinen Umständen an nicht behinderte Verwandte oder Bekannte weitergegeben und von diesen genutzt werden, außer wenn die behinderte Person im Auto als Beifahrer dabei ist.

Absolutes Halteverbot für Nicht-Behinderte

Ein Missbrauch des Ausweises kann teuer werden: Bei falscher Verwendung kann neben einem kostenpflichtigen Abschleppen unter Umständen eine Klage aufgrund von Missbrauch von Ausweispapieren drohen. Mit einem ähnlichen Vorgehen müssen Nicht-Behinderte rechnen, die ohne Erlaubnis auf einem Behindertenparkplatz parken. Für Nicht-Behinderte gilt ein absolutes Halteverbot. "Für die Behinderten sind die Parkplätze eine sehr wichtige Hilfe im Alltag, da für körperbehinderte Menschen das Auto oft die einzige Möglichkeit bietet, mobil zu sein und zu bleiben", so Zerrinius.

Im Gegensatz zu den normalen Pkw-Stellplätzen sind Behindertenparkplätze breiter, damit die Wagentür in vollem Radius geöffnet werden kann, was beispielsweise für Rollstuhlfahrer enorm wichtig ist und dem Fahrer oder Beifahrer eine größere Bewegungsfreiheit bietet.

Zur Beantragung eines Parkausweises wird ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder mit dem Merkzeichen BI (blind) benötigt. 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, dass auch Contergan-Geschädigte dazu befugt sind, die Parkplätze zu nutzen. Außerdem wurde der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die andere Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können und somit auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denjenigen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten. Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörde der Großen Kreisstädte Freudenstadt und Horb oder auch das Landratsamt zuständig. Desweiteren können "eigene" Behindertenparkplätze in der Regel bei der kommunalen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.