Paare mit Kinderwunsch müssen verheiratet sein, damit die Kassen die Kosten einer Behandlung übernehmen. Foto: dpa

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Gesetzliche Krankenkassen dürfen Kinderwunschbehandlungen nur dann bezuschussen, wenn das Paar verheiratet ist.

Kassel - Ledige Paare mit unerfülltem Kinderwunsch bekommen für künstliche Befruchtungen kein Geld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag klargestellt.

Es wies die Revision der Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) zurück, die auch unverheirateten Paaren Zuschüsse gewähren wollte. Die zugrundeliegende Satzungsänderung der Kasse stehe nicht im Einklang mit höherrangigem Recht, befanden die Richter. Demnach gibt es nur für Eheleute Zuschüsse für maximal drei Versuche (Az.: B 1 A 1/14 R).

Die BKK VBU mit Sitz in Berlin hatte 2012 ihre Satzung geändert. Sie beruft sich dabei auf eine Regelung, die den Kassen zusätzliche Leistungen bei künstlicher Befruchtung erlaubt. Das Bundesversicherungsamt lehnte die Änderung ab. Die Kasse klagte dagegen erfolglos vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und rief dann die Kasseler Richter an.

Die Kasse habe nicht eine zusätzliche, sondern eine andere Leistung anbieten wollen, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sei, befand nun das höchste Sozialgericht. Dass ledige Paare kein Geld für die Behandlung bekommen, sei zudem verfassungskonform. Die Ehe biete Kindern grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit.

Der stellvertretende Vorstand der BKK VBU, Helge Neuwerk, reagierte enttäuscht auf die Entscheidung. "Wir finden, dass das an den Lebenswirklichkeiten vorbei geht", sagte er. Derzeit gingen bei ihnen bis zu 1000 Anträge unverheirateter Paare auf künstliche Befruchtung ein. "Wir hoffen jetzt auf den Gesetzgeber, dass er die Initiative ergreift und das Thema noch einmal neu aufrollt." Zumal eine Landesaufsicht in Süddeutschland einer Kasse erlaubt habe, auch Ledigen Zuschüsse zu zahlen.