Vebraucher sollten die Gebühr kritisch prüfen, bevor sie ihre vermeidlichen Schulden begleichen. Foto: Schierenbeck Foto: Schwarzwälder-Bote

Post von Inkassounternehmen: Verbraucher stehen nicht schutzlos da / So wehren sich Betroffene gegen unberechtigte Forderungen

Kehl (red/kb). Ein gängiges Prinzip: Nach der Rückkehr aus dem Urlaub flattert der Brief eines Inkassounternehmens ins Haus. Wegen eines angeblich im Urlaubsland begangenen Verkehrsverstoßes soll ein Bußgeld für einen Verkehrsverstoß eingetrieben werden. Verbraucher müssen sich nicht alles gefallen lassen.

Viele Verbraucher zahlen aus Angst vor Konsequenzen. Denn oft ist die Rede von stetig steigenden Verfahrenskosten, Lohnpfändung, Gerichtsvollzieher und Schufa-Eintrag. "In den meisten Fällen ist das nur heiße Luft", heißt es in einer Mitteilung des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.

Wichtig für den Verbraucher zu wissen: Inkassounternehmen sind nichts anderes als private Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, dass sie von anderen Geld fordern. Ein ordentliches Gerichtsverfahren können auch sie nicht ersetzen. Und ohne eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung können sie auch keinen Lohn pfänden lassen. Falls der Verbraucher die ihm gegenüber behauptete Forderung für unberechtigt hält, braucht er eine Auseinandersetzung nicht zu scheuen.

Aber auch bei einer berechtigten Forderung sind den Inkassounternehmen Grenzen gesetzt. So darf in Deutschland niemand Inkassodienstleistungen erbringen, der nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Dieses ist auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de zugänglich und für jeden Verbraucher überprüfbar. Wer von einem nicht registrierten Inkassounternehmen zu einer Zahlung aufgefordert wird, ist gesetzlich nicht zu Zahlungen an das Unternehmen verpflichtet.

Außerdem muss das Inkassounternehmen eine Vollmacht oder eine Abtretungsurkunde seines Auftraggebers im Original vorlegen. Geschieht das nicht, sollte man jegliche Forderung umgehend schriftlich zurückweisen. Damit sind alle Handlungen des Inkassounternehmens nichtig, die es für den Gläubiger vornimmt. Dies gilt etwa für Mahnungen, die ansonsten Schadensersatz- oder Zinsansprüche auslösen könnten.

Auch der Höhe der Kosten, die ein Inkassounternehmen für die eigene Tätigkeit in Rechnung stellen darf, sind Grenzen gesetzt. Es darf nicht mehr verlangt werden, als die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gekostet hätte. Neben den allgemeinen Gebühren fordern viele Inkassounternehmen Einzelpositionen wie "Kontoführungsgebühren", Mahngebühren oder Adressermittlungskosten, die von den Gerichten entweder gar nicht oder in wesentlich geringerem Umfang anerkannt werden. Wenn ein Inkassounternehmen eine berechtigte Forderung geltend macht, ist es ratsam, diese nach Vorlage einer Vollmacht oder Abtretungsurkunde zu begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden. Die weiteren Gebühren und Kosten, die das Inkassounternehmen geltend macht, sollten nur nach sorgfältiger Überprüfung bezahlt werden, rät das Europäische Verbraucherschutzzentrum.

Weitere Informationen: www.eu-verbraucher.de