Hüfingen/Villingen-Schwenningen (leo). Ein junger Mitarbeiter schied im Herbst aus seiner Arbeitsstelle

Hüfingen/Villingen-Schwenningen (leo). Ein junger Mitarbeiter schied im Herbst aus seiner Arbeitsstelle einer regionalen Einrichtung der Jugendhilfe aus. Er wollte von seinem Arbeitgeber einen Anteil der im Dezember fälligen Sonderzahlung für die Monate, die er noch im Unternehmen arbeitete. Der Arbeitgeber meinte, dass ihm dieser Anteil nicht zustehe, denn Ende des Jahres sei er ja nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen. So traf man sich im Arbeitsgericht Villingen, weil man sich auf gütlichem Wege nicht einigen konnte. Der Richter meinte, man müsse bei diesen Sonderzahlungen unterscheiden, ob es sich hier um eine Zahlung ohne oder solche mit Mischcharakter handle. Die Frage war, ob die Zahlung als Dank für geleistete Arbeit zu werten sei oder zusätzlich als Treuebonus für zukünftige Arbeit. Letzteres wäre dann als Zahlung mit Mischcharakter anzusehen. Hier sage der Gesetzgeber, dass Zahlungen mit Mischcharakter anteilig für die vergangene Leistung im vergangenen Jahr zu erfolgen haben, also anteilig in Zwölfteln. Die Parteien stritten sich lange, in der Literatur gab es keine Erläuterungen, was speziell unter Mischcharakter zu verstehen ist. Um langwierige Streitereien zu vermeiden, verglich man sich in der Weise, dass der Streitbetrag halbiert wurde und jede Partei einen Teilerfolg hatte.