Notfall-Anlagen für Schienenkreuzung bei Talheim sind vorhanden - aber "nicht zugelassen".

Horb-Talheim - Jetzt ist es amtlich: Recherchen unser Zeitung haben ergeben, dass es technische Möglichkeiten gibt, um den per Hand gesicherten Bahnübergang bei Talheim sicherer zu machen. Der Haken: Diese sind nicht zugelassen. Für die Zulassung scheint die Bahn indes selbst zuständig zu sein.

Wie müssen Bahnübergänge in Deutschland gesichert werden? Aufschluss darüber gibt die Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung. Dort steht geschrieben, wie und ob Kreuzungen von Straße und Schiene mit Ampeln, Schranken oder nichts von beidem auszustatten sind.

Klar geregelt ist auch, dass ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, durch Posten gesichert werden muss – wie es derzeit nahe Talheim der Fall ist. Von weiteren Vorkehrungen ist nicht die Rede.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Deutsche Bahn sich mit dem Handbetrieb am Talheimer Bahnübergang im Rahmen des Gesetzes bewegt. Doch Gesetz hin oder her – könnte das Verkehrsunternehmen nicht trotzdem mehr für die Sicherheit an dieser gefährlichen Stelle tun? Die Frage drängt sich auf, weil jene Postensicherung nahe Talheim vor einigen Wochen versagte und beinahe einen schrecklichen Unfall zur Folge hatte. Die Antwort ist klar: Die Bahn könnte mehr tun. Und tut es bereits.

So installierte das Unternehmen bereits vor dem fatalen Beinahe-Zusammenstoß eine akustische Warnanlage. Dabei befindet sich 800 Meter vor dem Bahnübergang ein Schienenkontakt, der per Kabel mit der Ampel an der Schienenkreuzung verbunden ist, erklärte ein Sprecher der Bahn. Sollte also kein Warnlicht leuchten, löst der Zug automatisch ein lautes Hupen sowie die Ansage "Zug kommt" aus. Eine zusätzliche Sicherung, die zurzeit bundesweit nur zwei Mal im Einsatz sei, so der Sprecher.

Eine Maßnahme also, die löblich sein mag. Im Fall des Beinahe-Zusammenstoßes erwies sich das Hupen aber offenbar als wenig effektiv – und verhinderte nicht, dass der Betroffene auf die Schienen fuhr. Besser wäre wohl gewesen, mittels des Schienenkontaktes die Ampel selbst anzuschalten – oder sogar eine Schranke zu aktivieren.

Eisenbahn-Bundesamt kann nur Einhaltung der Gesetze fordern – und die werden von der Deutschen Bahn erfüllt

Ein Beispiel für solche Anlagen – welche laut einer früheren Aussage der Bahn "derzeit nicht verfügbar" seien – ist die so genannte "FleXmobil" in Kombination mit den Geräten "MINIMEL95" oder "MINIMEL-Lynx", Produkte der in der Schweiz ansässigen Firma Schweizer Electronic.

Diese Anlage funktioniert ähnlich wie das akustische Warnsignal, das derzeit bei Talheim im Einsatz ist: Ein Schienenkontakt steht per Kabel oder Funk über eine Zentrale mit der Ampel- und Schrankenanlage am Bahnübergang in Verbindung. Im Notfall übermittelt diese Zentrale den Befehl "schließen" – sollte dies nicht bereits durch den Streckenposten geschehen sein.

Eine Anlage also, die für die derzeitige Situation in Talheim wie geschaffen wäre. Dabei gibt es aber ein Problem: "Leider ist diese Variante der Sicherung von Gleis-Straßen-Kreuzung in Deutschland noch nicht zugelassen", erklärt ein Sprecher der Firma Schweizer Electronic – sehr zu dessen Bedauern: "Es ist eine außergewöhnliche Tragik, dass diese (Bahn)Übergänge in Deutschland noch immer nicht entsprechend dem Stand der Technik gesichert werden." In der Schweiz sind die Anlagen indes erlaubt.

Die Bahn räumt unterdessen indirekt ein, dass technische Sicherungen jener Art zwar bekannt seien. Allerdings keine, "die als technisches Hilfsmittel zugelassen sind". Zuständig für die Zulassung von technischen Anlagen der bundeseigenen Eisenbahnen wiederum sei das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

Überraschenderweise kommt von dort aber eine klare Ansage: "Als mobile Anlage zur Unterstützung von Bahnübergangsposten muss das von Ihnen genannte System grundsätzlich nicht durch das Eisenbahn-Bundesamt zugelassen werden."

Das Eisenbahn-Bundesamt überwache lediglich, ob die Bahn die Gesetze einhalte – was, wie eingangs erwähnt, derzeit zweifellos der Fall ist. Dort endet der Einfluss des EBA. Denn: "Von den Unternehmen fordern kann die Aufsichtsbehörde allerdings immer nur, was der gesetzlich gesteckte Rahmen vorsieht", sagt ein EBA-Sprecher. "Weitergehende Maßnahmen" seien Sache der Bahn.