Vertragliche Feinheiten der Fernwärme-Kosten für Teile des Hohenbergs sind weiterer Streitpunkt vor Gericht. Foto: Hopp

Kläger Lutz Richter und andere Anwohner wollen Rückzahlung angeblich überhöhter Entgelte erreichen.

Horb/Rottweil - Der Rechtsstreit, den Lutz Richter gegen die Stadt Horb führt, geht in die zweite Instanz. Richter hatte die Stadt Horb, die kommunale Anbieterin für Fernwärme, stellvertretend für alle Fernwärmebezieher des Hohenbergs verklagt.Grund für die Klage: Richter und seinen Mitanwohnern sind die angeblich exorbitanten Preissteigerungen seit dem Preisblatt 2009 mehr als nur ein Dorn im Auge.

Beim erstinstanzlichen Termin, im Januar dieses Jahres in Horb, hatte Amtsgerichtsdirektor Christian Ketterer die Klage abgewiesen. Der Berufungstermin findet nun heute um 14 Uhr vor dem Landgericht in Rottweil statt. Rechtsanwalt Bernd Rau aus Nagold fordert in seinem 30-seitigen Berufungsschriftsatz vom Landgericht Rottweil, das Urteil des Amtsgerichts Horb vom 29. Januar 2013 aufzuheben "und die Beklagte zur Rückzahlung überhöhter Wärmelieferungsentgelte zu verurteilen". Weiter soll festgestellt werden, dass die Wärmepreisblätter 2009 bis 2011 der Beklagten im Verhältnis zwischen den Parteien keine Gültigkeit entfalten und die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Bei diesem Rechtsstreit geht es im Kern um die Frage, welche Kriterien von einem Fernwärmeversorger bei der Anpassung seiner Versorgungskonditionen zu beachten sind, wenn das Anpassungsrecht vertraglich nicht als Preisanpassungsklausel, sondern nur als Leistungsbestimmungsvorbehalt ausgestaltet ist. Denn während eine Preisanpassungsklausel die Kriterien für die Erhöhungsmöglichkeit selbst vorgibt, indem sie etwa auf die Entwicklung des Gas- oder Ölpreises abstellt, kann die Stadt Horb aufgrund des bloßen Leistungsbestimmungsvorbehalts in ihren Versorgungsbedingungen die Preisanpassung nach billigem Ermessen vornehmen, erklärt Rau. Nach Auffassung des Klägers und des IK (Interessenkreis Fernwärme Hoheberg) war die Preisfestlegung durch die Stadt Horb grob unbillig und von sachfremden Erwägungen getragen. Ein Problem besteht insofern auch darin, dass es bislang keine von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien gibt, auf welche Gesichtspunkte Fernwärmeversorger bei einer solchen Billigkeitsentscheidung abzustellen haben, was auch nicht verwundert, weil dort Leistungsbestimmungsvorbehalte nur selten vorkommen.

RA Rau informierte in einem Gespräch mit unserer Zeitung, dass es morgen mehrere Varianten geben kann, wie eine mögliche Entscheidung ausfällt. Zum einen könne es sein, dass sich das Landgericht dem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis anschließt und die Berufung abweist. Möglich wäre es aber auch, dass das Landgericht seiner Berufungsbegründung folgt und der Klage ganz oder teilweise stattgibt, es also das amtsgerichtliche Urteil aufhebt. Denkbar wäre es aber auch, dass das Landgericht erst noch eine Beweisaufnahme – etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – für erforderlich hält und dieses selbst vornimmt oder aber den Rechtsstreit zur Nachholung der Beweisaufnahme an das Amtsgericht zurückverweist.

Sollte die Klage auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg haben, bestünde noch eine kleine Chance, dass das Landgericht ausnahmsweise die Revision zum Bundesgerichtshof zulässt. Hierfür wäre es jedoch erforderlich, dass der Angelegenheit eine grundsätzliche Bedeutung zukommt oder es zur Fortbildung des Rechts notwendig erscheint, dass der BGH wichtige Streitfragen klärt. Solche Revisionszulassungen erfolgen daher nur in eher seltenen Einzelfällen, wie Bernd Rau aus Erfahrung weiß. Trotzdem könnte gerade dieser Fall eine solche Ausnahme darstellen, weil er eben doch in gewisser Weise rechtliches Neuland beschreitet.

Von Seiten der Stadtverwaltung und der Geschäftsführung des Heizkraftwerkes sieht man dem heutigen Gerichtstermin relativ ruhig entgegen. Man habe sich ja mit der IK im Vorfeld bereits darüber verständigt, dass man eine gerichtliche Klärung in diesem Fall herbeiführen möchte, um so beiden Parteien auch für die Zukunft Rechtssicherheit zu verschaffen, erklärt Eckhard Huber, Geschäftsführer der Stadtwerke Horb.