Ausweis berechtigt zum Parken / Unberechtigtes Abstellen eines Fahrzeugs kostet 35 Euro plus Abschleppgebühr

Horb. Die Behindertenbeauftragten der Stadt Horb, Helene und Hermann Knechtle, haben sich vorgenommen, die Bevölkerung für die Belange der behinderten Menschen zu sensibilisieren, indem sie über Behindertenangelegenheiten berichten. Sie informieren in ihrem Beitrag über Behindertenparkplätze.

"Oft findet der Behinderte keinen Parkplatz in der Nähe seines Zieles. Für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist das oft ein großes Hindernis. Finden sie keinen nahen Parkplatz, sind sie gezwungen, weite Wege zu gehen oder im Rollstuhl zu fahren. Gleiches gilt für blinde Personen, die auf das Mitfahren in einem Kraftfahrzeug angewiesen sind. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, Behindertenparkplätze auszuweisen. Ein Behindertenparkplatz ist ein für behinderte Menschen reservierter PKW-Parkplatz. Er ist mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers gekennzeichnet. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen angebracht.

Viele behinderte Menschen sind auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen, selbst wenn reguläre Parkplätze frei sind. Rollstuhlfahrer benötigen zum Ein- und Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto. Deshalb sind Behindertenparkplätze in der Regel breiter. Längsparkplätze sind länger, um beispielsweise einen hinten eingebauten Hublift benutzen zu können. Die Behindertenparkplätze sind kein Privileg, sondern eine kleine Erleichterung in einer sehr schwierigen Lebenslage.

Wer einen Behindertenparkplatz benutzen will, muss beim Recht- und Ordnungsamt der Stadt einen Parkausweis mit Rollstuhlsymbol beantragen. Diesen erhalten nur Personen mit den Merkzeichen "außergewöhnlich gehbehindert" oder "blind" auf dem Schwerbehindertenausweis. Dieser blaue Sonderparkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Der grün-orange Schwerbehindertenausweis erlaubt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Ist ein Behindertenparkplatz belegt, bedeutet das in vielen Fällen, dass die Betroffenen unverrichteter Dinge nach Hause fahren müssen, da sie nicht "mal eben schnell" aussteigen können, um abzuklären, ob jemand das falsch geparkte Fahrzeug wegfahren kann.

Auch bei einer Beförderung des Behinderten berechtigt ein gültiger Parkausweis zur Benutzung des Parkplatzes. Es genügt aber nicht, dass das Fahrzeug für eine Besorgungsfahrt eingesetzt ist. Die Benutzung eines Behindertenparkausweises ohne die Beförderung der Person, für die der Behindertenparkausweis ausgestellt wurde, stellt einen Missbrauch dar. Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf Behindertenparkplätzen kostet 35 Euro. Zudem muss mit einem sofortigen Abschleppen, verbunden mit den entstehenden Kosten, gerechnet werden".