Kolpingsfamilie bietet Vortrag zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung an / Umfassende Informationen

Hechingen. Um die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung drehte sich dieser Tage alles bei der Kolpingsfamilie Hechingen. Referenten des Vortrags waren Wilfried Neusch, Geschäftsführer des SKM Zollern (Caritasverband und Betreuungsverein) und Alexandra Unger, Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied des SKM Zollern.

In den vergangenen Jahren sei das Bewusstsein für die Notwendigkeit zur Erstellung einer vorsorglichen Verfügung gestiegen, hieß es. Gleichzeitig wachse auch die Sorge, dass diese missbräuchliche Verwendung finden könnte. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich auch die Verbindlichkeit der Patientenverfügung eindeutig geklärt, hieß es. Durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sei es möglich, bereits in gesunden Tagen eine vorausblickende Regelung für den Fall zu treffen, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln und seinen Willen zu äußern.

Die persönliche Selbstbestimmung sei ein hoher Grundwert in unserer Gesellschaft. Deshalb kann die persönliche Entscheidung und Erklärung nicht ohne weiteres durch andere ersetzt werden, erklärten die Referenten. Durch einen Unfall, eine Krankheit, Behinderung oder psychische Erkrankung könne man schnell in einen Zustand geraten, der es nicht mehr erlaubt, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Damit Menschen aus der Umgebung dann im Sinne des Betroffenen rechtlich verbindlich handeln können, oder zumindest wissen, wie man behandelt werden möchte, gebe es die Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.

Bei der Vorsorgevollmacht könne der Betroffene schriftlich eine Person, zu der er absolutes Vertrauen hat, festlegen. Auch Ehepartner können sich gegenseitig bevollmächtigten. Eine solche Vollmacht sei erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

Bei der Betreuungsverfügung solle für den Fall einer Betreuung zum Einen die Person des Betreuers und/oder die Art und Weise der Betreuung vorher bestimmt werden. Die ausgewählte Person solle vom Wunsch des Betroffenen wissen, welche Erwartungen dieser habe.

Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung könne jeder eine Patientenverfügung erstellen. Diese beinhalte die persönlichen Wünsche des Betroffenen in der medizinischen Versorgung und Behandlung für einen Zustand, in dem die persönliche Urteils- und Entscheidungsfähigkeit verloren gegangen sei. Patientenverfügungen sind eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes auf der Suche nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, wurde im Vortrag deutlich. Sie erleichtern auch die Stellungnahme der Angehörigen.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sollten schriftlich abgefasst werden. Sie könnten auch notariell beurkundet werden, Auf jeden Fall sollte die Unterschrift notariell beglaubigt werden. Solche Verfügungen könnten jederzeit geändert oder zurückgenommen werden. Es sei empfehlenswert, in regelmäßigen Abständen diese Verfügungen durch Unterschrift und Datum zu bestätigen. In der Tat sei jedem zu empfehlen, solche Vollmachten der Willensbestimmungen vorsorglich schriftlich festzulegen.