Der Bebauungsplan "Weinhalde" ist noch nicht beschlossen, dafür die Planungsvariante, die verfolgt wird. Foto: Fritsch Foto: Schwarzwälder-Bote

Änderungen nach Vorort-Termin mit Anliegern eingearbeitet / Auslegung verzögert sich

Haiterbach (kaz). Der Gemeinderat hat sich in seiner jüngsten Sitzung für die Planungsvariante des Baugebiets "Weinhalde" in Haiterbach entschieden, die künftig weiter verfolgt werden soll. Diesem Schritt vorausgegangen war Anfang des Monats ein Vororttermin des Technischen Ausschusses mit betroffenen Anliegern. Mit ihnen seien Sachverhalte besichtigt und besprochen worden, die diese nach einer öffentlichen Auslegung als Stellungnahmen beziehungsweise Einwendungen eingereicht hatten, erklärte Bürgermeister Andreas Hölzberger

Das mit der Planung beauftragte Büro Gauss und Lörcher hatte die Anregungen entsprechend in Planentwürfe eingearbeitet. Dabei seien unter anderem die Firstausrichtungen angepasst worden, erklärte Planer Bernhard Stuka.

Zudem ging es um die Änderung des Zufahrtverbots im Bereich einer Wendeplatte. Das Baufenster eines der oberhalb der Straße gelegenen Grundstücke wurde verkleinert. Wie schon bei einem daneben gelegenen Grundstück war es in der Grundstückstiefe reduziert worden.

Ein Teil der Stellungsnahmen lag in der jüngsten Sitzung noch nicht vor, weshalb das Gremium abweichend vom ursprünglichen Beschlussvorschlag der Verwaltung noch nicht die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans beschlossen hat. Sowohl Johann Pagitz (FWH) als auch Otto Roller (CDU) kritisierten, dass noch nicht mit allen Betroffenen gesprochen worden sei. Gut, so Roller, sei hingegen, dass man auf Wünsche der Anlieger eingegangen sei. Man habe im Vorfeld unnötigen Ärger provoziert.

Auch Friedrich Schuler (UBL) befürwortete es, mit der Auslegung abzuwarten. Allerdings mit dem Hinweis, dass man ja lediglich einen Verfahrensschritt, nicht etwa den Bebauungsplan beschlossen hätte. Man wolle aber nicht den Anschein befördern, dass hier gemauschelt werde. Laut Hölzlberger ist die Verzögerung durch einen späteren Beschluss nicht schadhaft für das Verfahren.