Hauptsatzung: Die am 22. November erfolgte Änderung ist rechtmäßig zu Stande gekommen

Haigerloch. Der Gemeinderatsbeschluss zur Änderung der Hauptsatzung im November ist rechtmäßig zu Stande gekommen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landratsamt des Zollernalbkreis.

Das Kommunalamt des Kreises hat sich als Rechtsaufsichtsbehörde für 23 der 25 Städte und Gemeinden im Zollernalbkreis mit dieser komplexen verwaltungsrechtlichen Frage befasst. Die ausführliche schriftliche Expertise der Kommunalamtsleiterin Cornelia Staab lag in der jüngsten Gemeinderatssitzung als öffentliche Sitzungsvorlage aus. Gesprochen wurde darüber nicht, weder im öffentlichen Teil der Sitzung noch im nichtöffentlichen.

Rückblende: Wie mehrfach berichtet, hatte Bürgermeister Heinrich Götz in jüngerer Vergangenheit gerichtliche Auseinandersetzungen mit regionalen Zeitungen und deren Internet-Portalen geführt, ohne aber vorab darüber den Gemeinderat in Kenntnis zu setzen. Das wurde für ihn vor allem deshalb zum Problem, weil die Streitwerte (jeweils 10 000 Euro in allen vier Fällen) die Grenzen überschritten, in denen er noch ohne Zustimmung des Gemeinderates Rechtsstreite führen darf.

Gemeinderat nimmt Risiko einer fehlerhaften Beschlussfassung in Kauf

Diese Vorgehensweise wollte der Gemeinderat nicht akzeptieren und dafür sorgen, dass so etwas in Zukunft nicht mehr passiert. Also beschloss er in seiner Novembersitzung die Änderung der Hauptsatzung in mehreren Punkten und schränkte so den Spielraum des Bürgermeisters und der Verwaltung deutlich ein.

Über diese Vorstoß hatte es allerdings unterschiedliche Auffassungen gegeben. Man dürfe über den von der CDU und SÖL initiierten Antrag gar nicht erst abstimmen, so argumentierte die Stadtverwaltung, die Frist zur Versendung der entsprechenden Beschlussvorlage sei nämlich nicht einzuhalten gewesen. Kurz gesagt: Die Gemeinderäte hätten nicht genügend Zeit gehabt sich mit dem Thema zu befassen und sich eine Meinung dazu zu bilden.

Doch das Kommunalamt bewertete die Sache anders und stellte sich letztlich auf die Seite der CDU und SÖL, die im November trotz der rechtlichen Unwägbarkeiten auf eine Abstimmung gedrängt hatten. Der Inhalt der beantragten Änderung, der Hauptsatzung und auch die Reichweite des Beschlusses seien allen drei Gemeinderatsfraktionen bereits mehrere Tage im Vorfeld der Sitzung bekannt gewesen, so das Amt.

Der Gemeinderat hätte zudem als Herr des Verfahrens den Beschluss jederzeit auch von der Tagesordnung absetzen und vertagen können. Das habe aber keiner getan und somit lägen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich die Gemeinderatsmitglieder nicht in der Lage gesehen hätten, über die Änderung der Hauptsatzung abzustimmen.

Nicht alle Kompetenzen eines Bürgermeisters lassen sich einschränken

Wohl aber weist das Kommunalamt darauf hin, dass die im Paragraf 7, Absatz 2 der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen für die Zuständigkeiten des Bürgermeisters sich nur "auf Aufgaben beziehen, die nach der generellen Zuständigkeitsregelung der Gemeindeordnung dem Gemeinderat zukommen, die also über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehen". Die regelmäßigen Geschäfte der Verwaltung erledige der Bürgermeister kraft Gesetzes in eigener Zuständigkeit. Darin könne der Gemeinderat nicht eingreifen.

Das hat durchaus seinen Sinn: Denn laut Kommunalamt soll ein Verwaltungsablauf nicht dadurch erschwert oder verzögert werden, weil er einer Willens- und Meinungsbildung im Gemeinderat bedarf. Einfacher gesagt: Auch in Zukunft muss der Gemeinderat nicht über jede Kleinigkeit beraten und einen Beschluss fassen.