Schon im November, wie dieses Bild zeigt, können winterliche Straßenverhältnisse auftreten. Foto: Verwaltung Foto: Schwarzwälder-Bote

Winterdienst: Gemeinde weist auf Polizeiverordnung hin

Gütenbach. Mit Beginn der Winterzeit weist die Gemeindeverwaltung auf die durch Schnee und Glätte für Autofahrer und Fußgänger bestehenden Gefahren sowie auf die in der Gemeinde geltende Polizeiverordnung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung vom 23. Mai 2005) hin.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die an der Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben, innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig zu bestreuen, damit sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die zu räumende Fläche des Gehwegs und, falls Gehwege nicht vorhanden sind, auf die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter.

Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Die Gemeinde stellt in jedem Winter Streumaterialbehälter auf, aus denen kostenlos Streugut für die Gehwege entnommen werden kann. Um einen umweltfreundlichen Winterdienst zu erzielen, sollte das Streugut, wenn es nicht mehr benötigt wird, zusammengefegt werden. So werden die Gullys sauber gehalten und das Streumaterial kann erneut verwendet werden. Gehwege und Seitenstreifen an Straßen müssen werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und bestreut sein.

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu streuen. Die Pflicht endet um 20 Uhr. Es wird dringend darum gebeten, diese Bestimmungen im eigenen Interesse sowie aus Rücksicht auf Mitbewohner einzuhalten.