Darf mit dem Begriff „bekömmlich“ geworben werden oder verschweigt dieser die Gefahren des Trinkens? Das muss das Landgericht Ravensburg entscheiden. Foto: dpa

Die Brauerei Härle aus Leutkirch bewirbt ihr Bier als „bekömmlich“. Der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb hat gegen die Werbung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Landgericht Ravensburg hat seine Entscheidung darüber auf kommenden Dienstag vertagt.

Leutkirch/Berlin - Im Streit darüber, ob eine Brauerei aus dem Allgäu ihr Bier als bekömmlich bewerben darf, ist am Donnerstag vor dem Landgericht Ravensburg noch keine Entscheidung gefallen. Der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) vertritt die Auffassung, dass der Begriff die Gefahren des Trinkens von Alkohol verschweigt und eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggeriert. Der VSW hatte deshalb eine einstweilige Verfügung gegen die Brauerei Härle aus Leutkirch (Kreis Ravensburg) erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt.

Aus Sicht von Härles Rechtsanwalt Roland Demleitner verweist das Adjektiv bekömmlich auf einen gesundheitlichen und qualitativen Vorteil des Biers. Das Wort selbst werde seit Jahrzehnten in der Brauereibranche verwendet.

Auf einen Vergleich wollte sich Härle nicht einlassen. Diese Möglichkeit hatte der Richter angedeutet. Für Härle ist klar: „Es geht nicht um einen Vergleich oder eine Kostenregelung, sondern um eine grundsätzliche Frage, ob es in unserem Land sein kann, dass man ein Volksgetränk (...) nicht mehr als bekömmlich bezeichnen darf.“

Die Entscheidung soll am nächsten Dienstag fallen.