Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) Foto: dpa

Erste Eckpunkte seiner Erbschaftssteuer-Reform hatten Finanzminister Schäuble Kritik aus der Wirtschaft eingebracht. Nun wurde nachgebessert.

Berlin - Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) kommt Kritikern offenbacg bei der Erbschaftsteuer-Reform entgegen. Das geht aus dem Referentenentwurf hervor.

Demnach hat Schäuble bei der geplanten Einbeziehung des Privatvermögens zur Zahlung der Erbschaftsteuer nachgebessert. Er reagiert damit auf Kritik aus der Wirtschaft und vor allem der CSU. Zudem sollen für Kleinstfirmen die vorgeschlagenen Verschonungsregeln gelockert werden. Weniger streng fallen auch die Vorgaben für die "Bedürfnisprüfung" aus, der sich Erben vor allem großer Firmenvermögen vor einer möglichen Begünstigung durch den Fiskus unterziehen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 schärfere Regeln für die Begünstigung von Firmenerben gefordert. Erste Eckpunkte des Finanzministers waren auf teils scharfe Kritik aus Wirtschaft und Union gestoßen. Zunächst hatte Schäuble bei kleinen Firmen eine Bagatellgrenze für die Verschonung von der Steuer vorgesehen - und zwar bis zu einem Unternehmenswert von einer Million Euro.

Nach dem Referentenentwurf soll eine Steuerbefreiung - wie bisher - auch dann möglich sein, wenn eine bestimmte Zahl an Arbeitsplätzen (gemessen an der Lohnsumme) über mehrere Jahre erhalten wird. Dies soll aber nur noch für Firmen mit bis zu drei Beschäftigten gelten. Damit werde die Ausnahme "auf eine relativ kleine Gruppe von Betriebsübergängen", beschränkt, heißt es.

Flexible Vorgaben bei Lohnsummenregel

Bei Betrieben mit vier bis zehn Arbeitnehmern soll es flexible Vorgaben bei der Lohnsummenregel zur Verschonung geben. Andere Erfordernisse für eine Steuerbefreiung gelten weiter. Etwa die Hälfte aller Unternehmen in Deutschland hat neben dem Inhaber nicht mehr als drei Mitarbeiter.

Die Karlsruher Richter fordern zudem, dass bei größeren Unternehmen Firmenerben nur dann verschont werden dürfen, wenn sie in einer Bedürfnisprüfung nachweisen, dass sie die Steuer nicht verkraften. Hier bleibt es zwar bei der umstrittenen Freigrenze von 20 Millionen Euro je Erbfall. Unterhalb der Schwelle bleibt es bei der Steuerbefreiung, wenn der geerbte Betrieb einige Jahre fortgeführt wird und Jobs erhalten bleiben.

Nach dem Referentenentwurf erhöht sich aber die Prüfschwelle auf 40 Millionen Euro, "wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen". Gemeint sind damit Kapitalbindungen der Eigner wie ein Ausschüttungsverbot.

Bei der Bedürfnisprüfung soll nach wie vor privates Vermögen bis zur Hälfte herangezogen werden: "Hat der Erwerber genügend übrige Mittel zur Verfügung, um die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuerlast zu tragen, scheidet eine Verschonung aus", heißt es in dem Referentenentwurf. Neu ist eine Wahlmöglichkeit: Wer die Einbeziehung des Privatvermögens nicht will, kann stattdessen auf ein Abschmelzmodell zurückgreifen. Dies wurde gemacht, um der CSU entgegenzukommen.

So kann der Firmenerbe wahlweise einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen: In einem Korridor zwischen 20 Millionen bis 110 Millionen Euro begünstigten Vermögens schmilzt dieser Abschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Millionen Euro. Ab 110 Millionen Euro begünstigten Vermögens gilt ein Abschlag von 25 beziehungsweise 40 Prozent.