Die Harmonie im Donaueschinger Rathaus ist derzeit gestört, nachdem ein Mitarbeiter per Kamera Kolleginnen auf der Toilette gefilmt hat. Foto: Vollmer

Voyeur muss umgehend Schreibtisch räumen. Heimlich Kamera installiert. Auch für Besucher zugänglich.

Donaueschingen - Von einem äußerst pikanten Vorfall wurden Rathausmitarbeiter in den vergangenen Tagen überrascht. Andere, die nicht im blauen Amtsgebäude ihren Arbeitsplatz haben, wurden nicht einmal informiert, obwohl es sich um alles, nur nicht um eine Bagatelle handelt: Ein Mitarbeiter hatte seine Kolleginnen auf der Rathaustoilette mit einer Kamera gefilmt. Die Sache ist aufgeflogen und der mutmaßliche Voyeur musste umgehend seinen Schreibtisch räumen. Oberbürgermeister Erik Pauly bestätigte auf Anfrage, dass es eine Trennung gegeben hat, machte in der Personalangelegenheit aber keine Angaben.

Im Rathaus ist man generell bemüht, Dinge sachlich zu behandeln. In diesem delikaten und sicherlich einmaligen Fall in der Donaueschinger Rathausgeschichte herrscht nach außen hin deshalb auch das große Schweigen – auf Anordnung des Oberbürgermeisters. Man dürfe nichts sagen, heißt es mehrfach. Fakt ist, dass der Mann nach Jahren der Beschäftigung das Haus umgehend verlassen musste. Offenbar baute man ihm sogar eine goldene Brücke, indem er selbst kündigen durfte, um eine für die berufliche Zukunft wenig hilfreiche fristlose Kündigung zu vermeiden.

Wie genau der Mann im gesetzten Alter vorgegangen ist und über welchen Zeitraum die Frauen beim Gang auf die Toilette gefilmt wurden, ist nicht bekannt. Er soll aber nicht direkt gefilmt, sondern eine Kamera in der Damentoilette installiert haben. Nicht auszuschließen ist, dass die Toiletten auch für Rathausbesucher zugänglich sind und sie gefilmt wurden.

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes dürfte sich die Angelegenheit nicht erledigt haben. Er muss mit einer Anzeige rechnen. Dann leitet die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein, denn der Gesetzgeber wertet im Zeitalter von Kamera-Handys das Filmen keinesfalls mehr als Kavaliersdelikt. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sieht je nach Schwere der Tat eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor (§201a, Strafgesetzbuch). Neben einer strafrechtlichen Verfolgung, die auch das Einziehen der Aufnahmen, des Handys oder der Kamera und der Speichermedien ermöglicht, steht Betroffenen auch der Zivilrechtsweg offen. Es kann auf Unterlassung weiterer Aufnahmen, was sich durch die Trennung erledigt haben dürfte, oder Schmerzensgeld geklagt werden.