25-Jähriger greift Freundin und Mutter seines Kindes an

VS-Villingen/Donaueschingen (ell). Erst 25 Jahre alt und schon eine ganze Liste von Vorstrafen hatte der Angeklagte auf dem Kerbholz. Zuletzt war es ein tätlicher Angriff auf seine Freundin und Mutter seines Kindes. Diese Tat und gleichzeitig sein Besitz an Betäubungsmitteln bildeten den Mittelpunkt einer Strafverhandlung vor dem Strafgericht Villingen.

Im vergangene Frühjahr hatte der Angeklagte abends in Donaueschingen in der Wohnung seine Freundin im Verlaufe eines zunächst verbalen Streites im Badezimmer von vorn am Hals gepackt, in die Badewanne gedrückt und derart gewürgt, dass die junge Mutter kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Sie konnte sich aus der Umklammerung lösen und flüchtete. Er ging ihr nach und stieß sie in die Küche, packte sie erneut mit beiden Händen am Hals und drückte zu. Dann stieß er sie heftig gegen die Küchenspüle. Sie erlitt ein Hämatom und eine Steißbeinprellung.

Bei der Tat stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss. Als der junge Mann einige Stunden danach wieder zum Tatort zurückkehrte, wurde er von der herbeigerufenen Polizei kontrolliert, wobei diese 5,9 Gramm Marihuana und 1,1 Gramm Marihuana-Tabak Gemisch bei ihm fand. Bereits im Januar dieses Jahres wurde der Beschuldigte mit 0,3 Gramm Kokaingemisch von der Polizei erwischt.

Auch dies wurde ihm jetzt vorgeworfen. Der Richter las den Auszug aus dem Vorstrafenregister vor, es waren 17 Einträge verschiedener Straftaten. Teils hatte der Angeklagte für seine Taten Haft- und Geldstrafen erhalten, diese wurden zeitweise auf Bewährung ausgesetzt, aber bereits in der Bewährungszeit wurde der Angeklagte rückfällig.

Positiv wurde vermerkt, dass es bereits einen Täter-Opfer-Ausgleich gibt und dass er seine Taten alle zugab. Der Staatsanwalt plädierte auf eine Haftstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung, der Verteidiger auf eine Haftstrafe von nicht unter einem Jahr und Bewährung.

Das Urteil lautete auf zwei Jahre Haft auf Bewährung, das Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle und die Inanspruchnahme einer ambulanten Therapie, sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes an seine Freundin.