Petition soll Vesel Fuga helfen, in Deutschland bleiben zu dürfen

Von Christoph Holbein

Bitz. Jetzt hat es Vesel Fuga schriftlich: Sein Antrag, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hat die Ausländerbehörde abgelehnt. Er ist damit zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet und muss das Land bis spätestens 15. Januar verlassen.

Für den 38-jährigen kosovarischen Staatsangehörigen, der bei der Landschaftsbau-Firma Thomann in Bitz eine feste Anstellung hat, ist damit allerdings noch nicht das letzte Wort gesprochen. "Wir geben noch nicht auf!", betont sein Chef Jochen Thomann. Mittlerweile hat sich die Fraktionsvorsitzende der Grünen im Landtag, Edith Sitzmann, in der Angelegenheit mit dem Landtagsabgeordneten Hans-Martin Haller in Verbindung gesetzt. "Wir sind gerade dabei, eine Petition im Landtag einzureichen", so Thomann. Für den Landschaftsgärtner ist der 38-Jährige ein wichtiger und nicht zu ersetzender Mitarbeiter, gerade auch mit Blick auf den Fachkräftemangel in der Branche auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Vor allem auch, weil Fuga sich die Anerkennung der Kunden für seine Arbeit erworben hat und für wichtige Projekte des Unternehmens eingeplant ist.

Solche Argumente haben die Entscheidung der Stadt Albstadt allerdings nicht beeinflussen können. Die Ausländerbehörde hat streng entlang des Aufenthaltgesetzes verfügt: Sollte Fuga nicht bis zum 15. Januar Deutschland verlassen haben, ist ihm die kostenpflichtige Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht. Seinen Nationalpass hat er unverzüglich der Ausländerbehörde zu übergeben, damit sie ihn verwahren kann. Wechselt er die Wohnung oder reist er für mehr als drei Tage aus dem Bezirk der Ausländerbehörde heraus, hat Fuga das der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Zudem beträgt die Gebühr für diesen Verwaltungsakt 80 Euro.

Fuga war im August 2011 nach Deutschland eingereist im Rahmen der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau. Mittlerweile aber lebt Fuga von seiner Frau getrennt, die an einem weiteren Zusammenleben nicht interessiert zu sein scheint.

Die Ausländerbehörde vermutet daher hinter der Heirat eine Scheinehe. Eheliche Verbundenheit und intensive persönliche Kontakte sind aber die Grundvoraussetzung, in den aufenthaltsrechtlichen Schutz des Artikels sechs des Grundgesetzes zu gelangen: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung."

Die Aufenthaltserlaubnis neu zu erteilen aufgrund einer anderweitigen Rechtsgrundlage ist aus Sicht der Stadt nicht möglich. Auch arbeitsmarktpolitisches Interesse erkennt die Behörde nicht.