Politik der Gegenwart und Vergangenheit treffen im Bundestagswahlkampf aufeinander – zumindest in Form von Wahlplakaten. Wann, wo und wie diese aufgehängt werden dürfen, ist in den Kommunen unterschiedlich geregelt. Foto: Maier

Über Richtlinien für Parteiplakate zur Bundestagswahl entscheiden Kommunen.

Zollernalbkreis - Noch knapp drei Wochen bis zur Wahl. Parteien und Kandidaten werben um Stimmen und hängen teilweise bereits zusätzliche Plakate auf. Doch die Flut der Bilder und Gesichter folgt amtlichen Regeln.

Eine kreisweit verbindliche Regelung zur Positionierung der Plakate zur Bundestagswahl gibt es nicht. Es bedarf in der Regel einer Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde, die meist ohnehin eine Satzung über Werbung im öffentlichen Raum aufgestellt hat.

In Balingen regeln die Richtlinien der Stadt, unter welchen Vorbedingungen welche Plakate, Straßentransparente und Großwerbetafeln wo wie lange und in welcher Zahl aufgehängt beziehungsweise aufgestellt werden dürfen. Sabine Stengel, Leiterin des Amts für Stadtplanung, führt aus: "Wegen der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien für Wahlen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Aufstellen von Wahlplakaten."

Allerdings kann die Stadtverwaltung Vorgaben machen, um Verkehrssicherheit und Ortsbild zu bewahren: In Balingen gilt ein Plakatierungsverbot in der Innenstadt und entlang der Ortsdurchfahrt in Endingen. Zudem dürfen Plakate nicht an Verkehrsschildern, Ampeln oder Bäumen befestigt werden. Nicht zuletzt gilt am Wahltag ein Schutzbereich von 20 Metern rund um alle 44 Wahlräume in der Gesamtstadt Balingen. Die Standorte großflächiger Plakatstellwände müssen generell mit der Stadt abgestimmt werden, um Verkehrssicherheit und die Chancengleichheit zu gewährleisten.

Entfernt werden sollten die Plakate "zeitnah" nach der Wahl, also innerhalb von zwei Wochen nach dem 24. September. "Die Fristen werden in der Regel eingehalten", weiß die Amtsleiterin. Im Einzelfall werde vielleicht mal ein Plakat vergessen – in solchen Fällen lasse die Verwaltung dieses entfernen.

In Albstadt werden die Richtlinien vor jeder Wahl aktualisiert, erläutert Michael Röck, Referent des Oberbürgermeisters. Über sechs Seiten erstrecken sich die Vorschriften für die bevorstehende Bundestagswahl 2017.

Erlaubt sind Wahlplakate in Albstadt innerhalb geschlossener Ortschaften. Davon ausgenommen sind bestimmte Bereiche in Ebingen, Onstmettingen, Tailfingen, Truchtelfingen und Margrethausen.

Auch in der größten Stadt im Zollernalbkreis gilt, dass die Sicherheit des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs nicht beeinträchtigt werden darf. Die Vorgaben sind so präzise, dass beispielsweise die exakte Mindesthöhe der Plakate über Fahrbahnen (4,50 Meter) oder die verbleibende Restbreite auf Gehwegen (1,50 Meter) geregelt ist.

Weiter geben die Richtlinien vor, dass die gedruckten Werbungen auf einer Unterlage zu befestigen sind und mit welchen Mitteln die Plakate wann an welchen Straßenlaternen aufgehängt werden dürfen. Auch seien diese umgehend zu ersetzen beziehungsweise zu entfernen, falls sie überklebt, beschädigt oder verunstaltet werden.

Dem Schilderwald beugen Albstädter Richtlinien vor

Der Häufung von Plakaten einer einzelnen Partei beugt man in Albstadt vor: Maximal vier Plakate hintereinander dürfen aufgestellt werden, danach sollen 100 Meter Abstand für andere Parteien und Bewerber bleiben.

Wahlwerbung muss in allen Teilorten der Stadt innerhalb einer Woche nach dem Termin wieder entfernt werden. Andernfalls übernimmt das die Stadt, stellt dies der betreffenden Partei in Rechnung.

Hechingen gibt insbesondere bei der erlaubten Aushangdauer von Wahlplakaten einen genauen Rahmen vor, wie Birgit Zehnder von der zuständigen Bauverwaltung ausführt: Mit der Plakatierung kann acht Wochen vor dem Wahltermin begonnen werden, nach diesem sind die Plakate innerhalb von zwei Tagen wieder zu entfernen.

In öffentlichen Anlagen darf an Bäumen, Stützmauern oder Ampeln keine Wahlwerbung befestigt werden, ebensowenig an den Schildern des Infoleitsystems oder lackierten Beleuchtungskörpern. Weiter sind Bereiche ausgewiesen, aus denen die Stadt die Drucke verbannt hat: Zufahrt und Gelände des ZOB, Straßenlaternen oder städtische Installationen an Kreisverkehr, Kirch- und Marktplatz sowie die Laternenmasten in Neu- und Stillfriedstraße.

Hinsichtlich der Größe der Plakate (maximal DIN A0) und der Befestigung (Kabelbinder, kein Klebeband) gibt es klare Vorschriften.