500-Euro-Scheine hängen an der Leine: Geldwäschern wird das Leben nun schwerer gemacht, denn Firmen, die mit hochwertigen Waren handeln, müssen einen Beauftragten benennen. Foto: Pleul

Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, müssen einen Beauftragten bestellen.

Zollernalbkreis/Tübingen - Ein hochwertiges Auto wechselt den Besitzer, bezahlt wird in bar, besiegelt per Handschlag. Bisher war das Geschäft damit perfekt. Seit diesem Jahr ist es nicht mehr so: Ein Geldwäschebeauftragter muss prüfen, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Aber sind Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im ländlichen Raum überhaupt ein Thema? Sie sind es: seit diesem Jahr jedenfalls. Denn neuerdings muss jedes Unternehmen, das mit hochwertigen Waren handelt und mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt, einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Sind diese gesetzlichen Pflichten den Unternehmern unbekannt, kann dies bei einer Kontrolle der Aufsichtsbehörden schnell teuer werden: Es drohen Bußgelder bis zu 100 .000 Euro.

Laut Allgemeinverfügung der Regierungspräsidien wird von bestimmten Unternehmen verlangt, einen solchen Beauftragten zu bestellen und ihn dem Regierungspräsidium mitzuteilen.

Die Verpflichtung trifft zum Bespiel Kraftfahrzeug-, Antiquitäten- und Schmuckhändler oder Immobilienmakler, die mindestens zehn Mitarbeiter im Kundengeschäft einsetzen und mindestens einmal im Geschäftsjahr von einem Kunden 15 000 Euro oder mehr in bar annehmen.

Der Hintergrund: Gerade Gewerbetreibende, die mit hochpreisigen Waren handeln, würden Gefahr laufen, von Geldwäschern für kriminelle Machenschaften missbraucht zu werden, heißt es in der Begründung.

Gewerbliche Unternehmen müssten demnach auch unter dem Aspekt der innerbetrieblichen Sicherheitsmaßnahmen bestrebt sein, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegenzuwirken. Dabei sei es – so die Vorgabe des Regierungspräsidiums – notwendig, dass vor allem die Mitarbeiter, die im Kontakt mit Kunden stehen, im Hinblick auf dieses bedeutsame Thema sensibilisiert werden und ihnen die Vorschriften bekannt sind.

Das bedeutet nicht, dass jetzt ein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen werden muss. Denn Unternehmen dürfen auch Dritte als Geldwäschebeauftragte engagieren. Dafür ist allerdings die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Im Zollernalbkreis ist die Aufsichtsbehörde für Güterhändler das Regierungspräsidium Tübingen.

Der Geldwäschebeauftragte ist kein x-beliebiger Mitarbeiter: Eine sowohl unabhängige als auch organisatorisch hervorgehobene Stellung ist für eine wirkungsvolle Tätigkeit des Beauftragten von ausschlaggebender Bedeutung. Er sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Unternehmen über eine Position verfügen, die es ihm erlaubt, die Belange der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung gegenüber den Mitarbeitern und der ihm übergeordneten Geschäftsleitung unabhängig und mit Nachdruck zu vertreten.

Seine Aufgabe ist es, etwaige Risikostrukturen und Gefahrenquellen zeitnah zu erkennen und entsprechende Anweisungen, Gefährdungsanalysen und Verfahren im Unternehmen unabhängig umzusetzen und laufend zu aktualisieren.

Der Geldwäschebeauftragte soll demnach der Ansprechpartner für das Landes- und Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – sowie das Regierungspräsidium Tübingen als Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz sein.