Mauscheleien bei Edeka? Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Foto: Burgi

Hintergrund sind Vorgänge im Zusammenhang mit einer Personaldienstleistungsfirma. Mehrere Beschuldigte.

Balingen - Bestechung und Bestechlichkeit? Wegen dieser Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft Hechingen in der vergangenen Woche unter anderem die Balinger Edeka-Niederlassung im Gewerbegebeit Gehrn durchsuchen lassen. Man stehe ganz am Beginn umfangreicher Ermittlungen, sagte ein Sprecher der Behörde.

Neben der Edeka-Niederlassung seien drei weitere Objekte im Rahmen des Verfahrens durchsucht worden. Dabei habe man umfangreiches Beweismaterial sichergestellt, das nun ausgewertet werden müsse, teilte die Staatsanwaltschaft auf Anfrage unserer Zeitung mit. Edeka wollte sich zu dem Vorgang nicht äußern.

Das Ermittlungsverfahren richtet sich nach Darstellung der Staatsanwaltschaft gegen mehrere Beschuldigte. Der Verdacht: Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Der entsprechende Paragraf 299 des Strafgesetzbuchs hat das Ziel, den wirtschaftlichen Wettbewerb vor unlauteren Verhaltensweisen zu schützen.

Hintergrund der Ermittlungen sind Vorgänge im Zusammenhang mit einer Personaldienstleistungsfirma. Nach Informationen unserer Zeitung soll ein führender Mitarbeiter der Balinger Edeka-Niederlassung mit dieser Firma gemauschelt haben. Die Vorwürfe richten sich ausdrücklich nicht, so der Sprecher der Staatsanwaltschaft, gegen das Unternehmen Edeka. Vielmehr, das legt ein Blick auf den Gesetzestext nahe, könnte Edeka sogar geschädigt worden sein.

Die Durchsuchung hat unter den Edeka-Beschäftigten in Balingen eine große Unruhe ausgelöst. Das Handelsunternehmen gehört mit der Niederlassung im Gewerbegebiet Gehrn und mehreren Märkten zu den größten Arbeitgebern in Balingen.

Info: Paragraf 299 des Strafgesetzbuchs

Der Paragraf 299 stellt Handlungen von Angestellten oder Beauftragten von Unternehmen unter Strafe, die im geschäftlichen Verkehr "einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen"; ebenso, wenn eine solche Mauschelei ohne Einwilligung und zulasten des Unternehmens begangen wird – kurz und knapp: Bestechlichkeit. Mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird ebenso bestraft, wer einen Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens zu solchen krummen Dingern anstiftet – Stichwort: Bestechung.

Neben diesen Hauptvorwürfen geht die Staatsanwaltschaft Hechingen im aktuellen Ermittlungsverfahren auch dem Verdacht auf Beihilfe zur Bestechung und Bestechlichkeit nach.