Düngen im ländlichen Raum ist etwas völlig Normales - auch wenn im konkreten Fall sich viele beschwert hatten. (Symbolfoto) Foto: dpa

Antworten nach üblem Geruch rund um Balingen. Gülle wertvoller Dünger und nichts Verbotenes.

Zollernalbkreis - Der Gestank, der vor einer Woche einige Balinger fluchtartig ins Haus getrieben hatte, obwohl sie den lauen Herbstabend gerne im Freien verbracht hätten, war zwar ungewöhnlich stark, aber nichts Ungewöhnliches für diese Jahreszeit: Ein Landwirt aus dem Schlichemtal hatte Gülle ausgebracht. Nichts Verbotenes im ländlichen Raum, im Gegenteil: Gülle sei ein wertvoller Dünger, teilt das Landwirtschaftsamt des Zollernalbkreises auf Anfrage mit. Sie ersetze die Nährstoffe, die mit der Ernte der Fläche entzogen worden seien. Die durch das Landratsamt veranlasste Beprobung des besagten Betriebs ergab, dass zu keinem Zeitpunkt Gesundheitsgefahr bestand.

Fragen dazu gab es zuhauf – unter anderem auf der Facebookseite des Schwarzwälder Boten:

Darf bei brütender Hitze Gülle ausgebracht werden, auch im Bereich von Wasserschutzzonen? Ja.

Muss der Gestank von Tierexkrementen geduldet werden in einer Jahreszeit, in der viele im Garten sitzen und den strahlenden Sonnenschein genießen? Ebenfalls Ja.

Beschränkungen für die Gülleausbringung gibt es nur in den Wintermonaten. Außerhalb dieser Zeit ist das Ausbringen auch auf überschwemmtem, wassergesättigten, gefrorenen oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckten Boden untersagt. Die Gülleausbringung in den Sommermonaten ist demnach nicht zu vermeiden.

Die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche und Gärreste) sei in der Düngeverordnung (DüV) geregelt, teilt das Landratsamt weiter mit. Wirtschaftsdünger sei vorzugsweise zu Beginn der Vegetationszeit auszubringen, da dadurch eine gute Stickstoffausnutzung gewährleistet werde. Laut DüV dürfen nur in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar, während der sogenannten Sperrfrist, keine flüssigen Wirtschaftsdünger ausgebracht werden. Eine Ausbringung außerhalb der Sperrfrist dürfe nur dann nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig schneebedeckt sei.

Landwirte seien gesetzlich verpflichtet, eine jährliche Nährstoffbilanz für ihre Betriebe zu erstellen. Diese werde anhand von Bodenproben verifiziert, um zum Beispiel nach erfolgter Gülledüngung fehlende Nährstoffe gezielt zuführen zu können. Eine routinemäßige Beprobung der auszubringenden Gülle erfolge jedoch nicht.

Aber: Landwirte seien gesetzlich dazu verpflichtet, Gülle wenn möglich schnell in den Boden einzuarbeiten oder direkt in den Boden einzubringen. Im besten Fall würden anschließende Niederschläge dafür sorgen, dass die Gülle in den Boden eingewaschen wird. Durch eine bodennahe Ausbringung – so wird empfohlen – könne übermäßige Geruchsbelästigung vermieden werden.

Am Tag nach dem "Gestank-Alarm" war der Geruch in Balingen weitgehend verflogen, dafür "duftete" es an manch anderer Stelle im Kreis. Ohne Gestank geht’s nicht, denn Gülle setzt vier Gase frei: Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Ammoniak (NH3) und Schwefelwasserstoff (SH2). Den unangenehmen Geruch verursachen vor allem der Schwefelwasserstoff sowie die leicht flüchtigen organischen Substanzen. Diese Gase sind in den bei Gülleausbringung entstehenden Mengen nicht gesundheitsgefährdend, da sie sich mit der Luft mischen und sofort stark verdünnt werden.