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Baiersbronn Anfechtung bleibt ohne Erfolg

(cim), vom 01.02.2012 09:01 Uhr
Michael Ruf Foto: Archiv
Michael Ruf Foto: Archiv
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Baiersbronn - Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Baiersbronn vom 10. Juli ist gültig. Dies hat die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe entschieden. Ein Mitbewerber hatte die Wahl angefochten.

Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage nicht stattgegeben. Dies teilt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einer Pressemitteilung mit.

Bürgermeister Michael Ruf, der wegen der Klage seines Gegenkandidaten Rüdiger Widmann im September nicht feierlich als Bürgermeister, sondern zunächst als Amtsverweser eingesetzt worden war, äußert sich eher vorsichtig zu dem Urteil. Er sei zwar froh, dass nun eine Entscheidung gefällt worden sei, doch noch heiße es, die Berufungsfrist abzuwarten.

Vorwurf: Ruf sei "charakterlich ungeeignet"

Erst bei einem rechtskräftigen Urteil würde die Wahlbestätigung des Landratsamts gültig, erst dann ist die Wahl verfahrenstechnisch abgeschlossen, und dann könnte Michael Ruf auch ganz offiziell zum Bürgermeister ernannt werden.

Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Urteil aus: Eine Bürgermeisterwahl sei für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst worden sei, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hätten oder wesentliche Vorschriften zur Wahlvorbereitung, zur Wahlhandlung oder zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben seien. Der Kläger habe im Rahmen der einwöchigen Einspruchsfrist im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Neu­tralitätspflicht durch den Gemeinderat und den früheren Bürgermeister gerügt. Außerdem hatte er angeführt, dass Michael Ruf aufgrund seines Amts als Beigeordneter der Gemeinde nicht wählbar sowie zudem charakterlich ungeeignet sei. Dazu erklärt Bürgermeister Michael Ruf ganz nüchtern: "Wir sind einander nie begegnet." Zur Erinnerung: Im Wahlkampf war Rüdiger Widmann nur durch eines aufgefallen – durch Abwesenheit.

Es sei nicht ersichtlich, dass insoweit eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung stattgefunden habe, so das Gericht. Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürften amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterlägen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht.

Diese Neutralitätspflicht gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volk ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbiete es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzten, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sei. Insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend sei eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar seien grundsätzlich nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetze, dürfe nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben.

Ebenso wenig dürfe er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen Amtspflichten geraten. Wobei laut Gericht noch nicht pflichtwidrig handle, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreife. Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister oder andere Mitglieder des Gemeinderats Baiersbronn die Grenzen zulässiger Wahlwerbung überschritten und damit gegen die ihnen als Amtsträger obliegende Neutralitätspflicht verstoßen hätten, sieht das Gericht nicht, auch nicht ansatzweise. Gründe, die der Wählbarkeit von Ruf entgegenstünden, seien ebenfalls nicht erkennbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen.

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