Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe darf das Bürger-Rufauto in Bad Liebenzell nur für den Zubringer- und Abholdienst zum oder vom öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Foto: privat

Laut Urteil aus Karlsruhe nur Zubringer- und Abholdienste für Linienverkehr zulässig.

Bad Liebenzell/Karlsruhe - Paukenschlag aus Karlsruhe: Das Verwaltungsgericht verurteilt die Stadt Bad Liebenzell dazu, den Betrieb des Bürger-Rufautos einzuschränken. Erlaubt sind nur Zubringer- und Abholdienste zum oder vom öffentlichen Linienverkehr.

Nach dem Betriebskonzept dient das im Jahr 2013 eingerichtete Bürger-Rufauto der Erweiterung des öffentlichen Verkehrsangebots um einen lokalen Zubringer- und Abholdienst zum oder vom öffentlichen Personennahverkehr sowie um Fahrten in die Nachbargemeinden. Auf Grundlage einer Vereinbarung vom 27. Oktober 2016 hat die Stadt Bad Liebenzell dem Verein "Freunde des Bürger-Rufautos Bad Liebenzell" Aufgaben im Bereich der Organisation und des Betriebs übertragen.

Wirtschaftliches Unternehmen

Zur Begründung ihres Urteils teilte die elfte Kammer des Verwaltungsgerichts mit, dass nach der Gemeindeordnung die Stadt wirtschaftliche Unternehmen außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge nur errichten dürfe, wenn der "verfolgte öffentliche Zweck" nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt werden könne. Bei dem Bürger-Ruftaxi handele es sich um ein solches wirtschaftliches Unternehmen, auch wenn es von der Stadt nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, heißt es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

So weit der Betrieb Zubringer- und Abholdienste zum oder vom öffentlichen Linienverkehr umfasse, sei er jedoch als Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge anzusehen. Dies folge nach der Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass solche Dienste in besonderer Weise ein legitimes kommunales Anliegen darstellten, da hierdurch die bestehenden Strukturen des öffentlichen Linienverkehrs gestärkt würden. So könne durch diese Dienste der öffentliche Linienverkehr auch von Personen genutzt werden, die eine Haltestelle andernfalls nicht erreichen könnten. Die Interessen der privatwirtschaftlichen Taxi- und Mietwagenunternehmen würden dadurch nur marginal berührt. "Gegen das Erbringen dieser Dienste durch das Bürger-Rufauto" stehe dem Kläger, Inhaber eines im Stadtgebiet ansässigen Taxi- und Busunternehmens, kein Unterlassungsanspruch zu, heißt es aus Karlsruhe.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

So weit der Betrieb des Bürger-Rufautos über die genannten Zubringer- und Abholdienste hinausgeht, sei er hingegen nicht der kommunalen Daseinsvorsorge zuzurechnen. Dieses Beförderungsangebot beinhalte direkte Start-Ziel-Fahrten, die das klassische Geschäftsfeld privatwirtschaftlicher Taxi- und Mietwagenunternehmen ausmachten und die Interessen der Privatwirtschaft erheblich beeinträchtigten. Die beklagte Stadt habe keine Vergleichsanalyse in Bezug auf leistungsbereite private Anbieter von Beförderungsleistungen, namentlich in Bezug auf das Taxiunternehmen des Klägers realisiert. Es seien auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger als im Stadtgebiet von Bad Liebenzell langjährig ansässiger Taxiunternehmer nicht in der Lage wäre, die von dem Bürger-Rufauto angebotenen Beförderungsleistungen ebenso gut und wirtschaftlich zu erbringen.

Der Kläger könne daher von der Stadt eine Unterlassung des Betriebs des Bürger-Rufautos verlangen, so weit sich der Betrieb nicht auf Zubringer- und Abholdienste zum oder vom öffentlichen Linienverkehr beschränke.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

Bad Liebenzells Bürgermeister Dietmar Fischer teilte auf Anfrage des Schwarzwälder Boten mit, dass sich die Stadt ein Bild über das Urteil machen wolle. "Das Bürger-Rufauto ist eine wichtige Einrichtung", sagte der Rathauschef. Er räumte aber ein, dass es zwischen Taxiunternehmen und dem Bürger-Rufauto gewisse Überschneidungen gebe. Hauptamtsleiter Werner Komenda wandte dazu aber ein, dass Start-Ziel-Fahrten beim Bürger-Rufauto einen Tag vorher angemeldet werden müssten. Bei Taxiunternehmen sei dagegen die spontane Bestellung einer Fahrt möglich.