Das Thema Beitragswesen beschäftigt die Stadt Bad Herrenalb seit Jahren. Fotos: Kugel Foto: Schwarzwälder-Bote

Anwalt Steffen Barth schreibt an Innenminister / Stadt Bad Herrenalb wird als Beispiel aufgeführt

Von Markus Kugel

Bad Herrenalb. Der baden-württembergische Innenminister Reinhold Gall hat dieser Tage Post von Rechtsanwalt Steffen Barth bekommen. Bekanntlich reichte dieser eine negative Feststellungsklage gegen die Stadt Bad Herrenalb wegen Kommunalabgaben beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein.

Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht weist erst mal darauf hin, dass er sich im September 2013 bereits einmal wegen der Vorgänge in Bad Herrenalb (Kommunalabgaben und Erschließungsbeiträge) sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 an den Minister gewandt hat.

Unter anderem schreibt nun Barth: "Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 11. September 2014 in der von mir für eine Mandantin erhobenen Klage gegen die Stadt Bad Herrenalb entschieden, dass nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen eine Höchstfrist von 30 Jahren bestehe, nach deren Ablauf die Erhebung von Kommunalabgaben nicht mehr zulässig sei." Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März festgelegt, dass es sich bei diesen 30 Jahren um die absolute Höchstfrist handle und dass im Einzelfall durchaus eine kürzere Frist gelten könne.

Wie er bereits in seinem Schreiben vom Juli 2011 an die Stadt Bad Herrenalb und an das Landratsamt Calw dargelegt habe, sei die unbeschränkte Rückwirkung laut Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg unzulässig (Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip), so Barth weiter. Die tragende Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes in dessen Entscheidung vom 5. März 2013 zu Bayern sei sehr wohl auch für das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz von Bedeutung.

Barth stellt fest: "Sowohl als Rechtsanwalt als auch als Bürger des Landes Baden-Württemberg ist es für mich unverständlich, dass keine Aktivitäten der Landesregierung und des Landesgesetzgebers Baden-Württemberg erkennbar sind, das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg unverzüglich so zu ändern, dass es den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht."

Er bittet deshalb um eine Mitteilung des Ministers, ob und welche Aktivitäten zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg inzwischen gestartet worden sind und wann mit einer Änderung (Beseitigung der unbeschränkten Rückwirkung) gerechnet werden kann.

Eine kurzfristige Klarstellung innerhalb des Kommunalabgabengesetzes sei noch aus einem weiteren Grund von erheblicher juristischer und wirtschaftlicher Bedeutung. "Für die Kommunen in Baden-Württemberg besteht derzeit eine große Rechtsunsicherheit bei der Behandlung von Kommunalabgaben. Sie wissen nicht, ob sie die Kosten baulicher Maßnahmen berücksichtigen dürfen, die 50, 40, 30, 20, 15 oder zwölf Jahre zurückliegen", so der Rechtsanwalt. Hierdurch werde entweder die Verwaltungstätigkeit gelähmt oder aber mit vermeidbaren Kosten belastet. So habe zum Beispiel die Stadt Bad Herrenalb inzwischen beschlossen, eine Frist von 30 Jahren voll auszuschöpfen. Sollte das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg künftig eine Frist von lediglich 20 Jahren oder 15 Jahren bestimmen, müsste zum dritten Mal neu gerechnet werden. Man müsste ferner jedem betroffenen Grundstückseigentümer raten, Widerspruch gegen Beitragsbescheide einzulegen und Klage zu erheben.