Veränderungssperre steht Plänen von Schweinezüchter entgegen

Bad Dürrheim/Freiburg (rtr). Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte bereits Mitte Juni die Klage von Schweinzüchter Urban Messner abgelehnt. Gestern begründete nun das Gericht seinen Beschluss schriftlich und in Form einer Pressemitteilung.

Messners Klage hatte sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg gerichtet, das mit Hinweis auf die von der Stadt Bad Dürrheim verhängte Veränderungssperre Messners Erweiterungspläne bei Oberbaldingen zu Fall brachte.

Zur Begründung führte das Gericht nun im Wesentlichen aus: Einer Genehmigung von Messners Vorhaben stehe nach wie vor eine "rechtmäßige Veränderungssperre entgegen". Die bereits vom Verwaltungsgerichtshof in Mannheim im vergangenen Jahr festgestellte Rechtmäßigkeit der zweijährigen Veränderungssperre erstrecke sich auch auf die erste Verlängerung der Sperre um ein weiteres Jahr. Schließlich seien nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs keine "entscheidungserheblichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten". Der Stadt müsse zugute gehalten werden, dass sie das Planungsverfahren zur Steuerung der Tierhaltung vorangetrieben habe, im Januar einen Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht vorgelegt und diesen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung ausgelegt habe. Die Veränderungssperre sei deshalb eine Möglichkeit der Stadt, um Zeit für die Aufstellung des Bebauungsplans zu bekommen.

Der Anwalt Messners, Andreas Staudacher, hatte den Entwurf des städtischen Bebauungsplans zur Steuerung der Tierhaltung kritisiert, weil die im Plan angestrebten acht Prozent Jahresgeruchsstunden schon in einigen Bereichen weit überschritten würden.

Das Gericht dazu: Die Planung mit nicht mehr als acht Prozent angestrebten Jahresgeruchsstunden sei nicht von vornherein hinfällig, nur weil dieser Wert an einzelnen Punkten der Gemarkung infolge der vorhandenen Landwirtschaft überschritten werde. Dem könne nämlich "durch Nachjustierung des Konzepts und entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden, solange die Grundkonzeption nicht in Frage gestellt wird", betont das Verwaltungsgericht.

Einer Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre für Messners Vorhaben erteilt das Gericht ebenfalls eine Absage. Mit einer Länge von 227 Metern überschreite der geplante Betrieb deutlich das im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Baufenster von lediglich 130 Metern Länge und mit einem Kamin von 18 Metern Höhe, beziehungsweise Lagersilos von 20 Metern Höhe auch die im Planentwurf vorgesehene Gebäudehöhe von höchstens 15 Metern.

Das nur etwa ein Kilometer vom nächstgelegenen Ortsteil entfernte Vorhaben, das aus Sicht der Stadt "den Charakter einer für den Raum atypischen Industrieanlage" aufweise, würde alle Planungsabsichten der Stadt "erkennbar zuwiderlaufen" und könne deshalb nicht von der Veränderungssperre ausgenommen werden, die gerade anlässlich dieses Vorhabens beschlossen worden sei.

"Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen", merkt das Verwaltungsgericht an.