Wie darf ein früherer Busfahrer bei der SSB vergütet werden, wenn er Betriebsrat ist. Diese Frage hat das Arbeitsgericht entschieden. Foto: Lichtgut/Achim Zweygarth

Der Betriebsratsvorsitzende der SSB ist laut dem Urteil des Arbeitsgerichts über Jahre in zu hohe Entgeltruppen eingruppiert worden.

Stuttgart - Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am Dienstag über die erste von insgesamt sieben Klagen freigestellter Betriebsräte der Stuttgarter Straßenbahnen AG(SSB) gegen ihren Arbeitgeber entschieden. Die Betroffenen wehren sich gegen eine jeweils individuelle Rückstufung in niedrigere Entgeltgruppen.

Die Rückstufungen waren im Sommer 2016 von der als Personalvorstand neu in den Betrieb gekommenen Sabine Groner-Weber verfügt worden. Anlass seien Anfragen von Betriebsräten nach einer Aufstockung gewesen, betonte die für die SSB tätige Anwältin Muriel Kaufmann.

Groner-Weber sah eine deutlich überhöhte Vergütung der Betriebsräte und damit einen Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz gegeben. Basis der Gehaltsentwicklung von Betriebsräten ist eine Abschätzung ihres prognostizierten Aufstiegs im Unternehmen in dem Fall, dass sie nicht Betriebsräte geworden wären. Dafür wird die Entwicklung einer Vergleichsgruppe herangezogen. Eine mögliche Käuflichkeit soll dadurch für beide Seiten – sowohl für Arbeitgeber sowie Betriebsrat – ausgeschlossen werden, sie wäre eine Straftat. Sabine Groner-Webers Entscheidung wurde durch ein Gutachten gestützt. Seitdem versuchen die Arbeitnehmervertreter, ihre alte Entlohnung einzuklagen.

Die Kürzung ist rechtens

Dem langjährigen Betriebsratsvorsitzenden Klaus Felsmann ist dies in der Verhandlung nicht gelungen. Das Gericht unter Vorsitz von Margarete Berchtold wies seine Klage ab. Felsmann, zuvor in Entgeltgruppe (EG) 12 (Endstufe: 5472 brutto pro Monat) eingruppiert, bleibt in Gruppe 8 (3693 Euro). Die Kürzung sei rechtens. Der Kläger erreicht damit noch nicht einmal die ihm im Mai 2009 von der SSB AG zugestandene Entgeltgruppe 9 (4048 Euro). Sie war dem früheren Busfahrer als maximale Aufstiegsprognose gewährt worden. Darüber hinaus gebe es, so die damalige Feststellung, keinen Spielraum. Auch auf pauschalierte Zuschläge habe der Kläger keinen Anspruch, so das Gericht.

Die Frage, wie es letztlich 2013 zu der Eingruppierung in die EG 12 kam, ließ sich trotz Nachfrage des Gerichts nicht klären. Der weitere Aufstieg sei nicht relevant, es gebe einen „dicken Ordner, den müsste man mal durchschauen“, so Kaufmann. Er kenne keine Vereinbarung nach 2008, sagt der Klägeranwalt Wolfgang Döther.

SSB erhält kein Geld zurück

Die SSB AG muss, das entschied das Gericht auch, allerdings eine von ihr verfügte Rückzahlung in Höhe von 11 520 Euro samt Zinsen wieder ausschütten. Das Bürgerliche Gesetzbuch, so Berchtold, sehe eine Rückforderung in diesem Fall nicht vor. Felsmann erwägt, in Berufung zu gehen. Die weiteren Verfahren sollen am 23. November vom Arbeitsgericht aufgerufen werden.