Acht Automaten wie dieser müssen in Truchtelfingen genügen. Foto: Spata Foto: Schwarzwälder-Bote

Verwaltungsgericht: Albstädter Spielhallenbetreiber darf nicht erweitern

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage eines Spielenhallenbetreibers auf Zulassung einer Erweiterung seiner Truchtelfinger Spielhalle abgewiesen. Der Grund: Spielhallen sind "kerngebietstypische Vergnügungsstätten" – die Truchtelfinger liegt im Gewerbegebiet.

Albstadt-Truchtelfingen. Acht Automaten auf 100 Quadratmetern, dazu drei weitere im benachbarten Bistro – das ist der Bestand, und für die Stadt Albstadt, die in diesem Fall Antragsbehörde ist, auch das Maximum dessen, was sie bereit ist, zuzulassen. Sie beruft sich dabei auf die Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1977, die den Betrieb von "Vergnügungsstätten" – so der juristische und Verwaltungsterminus – prinzipiell nur in "Kerngebieten" – nächster Fachterminus – erlaubt. Mit "Kerngebiet" meint der Gesetzgeber ein Gebiet, indem die wichtigen Dienstleistungen von Handel, Wirtschaft und Behörden versammelt sind, wo die Kultur ihren Platz hat und eben auch das Vergnügen. Kein Wohngebiet im strengen Sinne, denn der Betrieb soll keine Anwohner stören, aber auch kein Gewerbegebiet – die Amerikaner sagen "Downtown" dazu.

Es stellt sich die Frage, ob ein schwäbisches Mittelzentrum überhaupt genug "kritische Masse" für so ein Kerngebiet besitzt; im vorliegenden Fall bleibt diese Frage allerdings theoretisch, denn die Spielhalle, um die es geht, liegt fraglos nicht im einem Kerngebiet, sondern im südlichen Truchtelfinger Gewerbegebiet. Im Gewerbegebiet gestattet die Baunutzungsverordnung Vergnügungsstätten aber nur ausnahmsweise – und, so die gängige Rechtsprechung, auf die sich die Stadt Albstadt beruft, ganz bestimmt keine großen. Was ist groß? Alles größer als 100 Quadratmeter.

Jedes Gerät benötigt zwölf Quadratmeter

Auf 100 Quadratmetern lassen sich nicht mehr als acht Spielautomaten unterbringen – auch das ist eine Vorgabe der Baunutzungsverordnung: Für jeden Automaten müssen mindestens zwölf Quadratmeter Stellfläche ausgewiesen werden. Acht Automaten sind dem Kläger aber zu wenig; er hätte gerne zwölf und müsste, um diese platzieren zu können, seine Nutzfläche um mindestens 44 Quadratmeter ausdehnen. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts machte sein Anwalt geltend, dass das novellierte Glücksspielgesetz in weniger als 500 Meter Entfernung von einer bestehenden Vergnügungsstätte ohnehin keine weitere Spielhalle mehr zulasse. Damit sei gewährleistet, dass es im Truchtelfinger Gewerbegebiet bei einer einzigen bleibe – es frage sich, ob eine geringfügige Erweiterung um vier Automaten da überhaupt ins Gewicht falle?

Augenscheinlich ja. So sieht es jedenfalls die bisherige Rechtsprechung – hätte das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Klage stattgegeben, dann wäre dieses Urteil einem Paradigmenwechsel gleichgekommen und hätte womöglich einen Präzedenzfall geschaffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch zurückgewiesen – die Begrün-dung dafür steht noch aus. Sie wird, wie es in der Verwaltungsgerichtsbarkeit üblich ist, in Kürze nachgereicht.