Trotz Gegenwehr hat der Angeklagte ein 13-jähriges Mädchen geküsst und begrabscht. (Symbolfoto) Foto: dpa-Zentralbild

Amtsgericht Albstadt verurteilt 21-Jährigen wegen sexueller Nötigung zu Geldbuße und Schmerzensgeldzahlung.

Albstadt - Das Amtsgericht Albstadt hat am Dienstag einen 21-jährigen Albstädter wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Geldbuße und zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt.

Der Angeklagte hatte sich während der Verhandlung mehrfach geweigert, ein Geständnis abzulegen; die Richterin sah gleichwohl als erwiesen an, dass der Mann, der wegen sexueller Nötigung vorbestraft ist, im Jahre 2012 unmittelbar nach seinem 18. Geburtstag die damals 13-jährige Cousine seiner Frau trotz Gegenwehr geküsst und begrapscht hatte.

Am ersten Verhandlungstag, dem 9. Juli, waren eine Sachverständige, der Vater des Angeklagten, Vater und Cousin des Opfers sowie die Ex-Ehefrau des Angeklagten als Zeugen gehört worden. Die Ex-Frau, zugleich ältere Cousine des Opfers, hatte sich von ihrem Mann getrennt, nachdem sie auf seinem Handy sexuell konnotierte Kurznachrichten und Bilder fand, die er mit seiner damals minderjährigen Cousine ausgetauscht hatte. Als dies in der Familie bekannt wurde, fasste ihre eigene minderjährige Cousine den Mut, über das zu sprechen, was 2012 zwischen dem Angeklagten und ihr vorgefallen war, und so kam es zur Anzeige. Bereits 2010 war der Angeklagten wegen sexueller Nötigung einer Freundin zur Ableistung von Sozialstunden verurteilt worden – er soll damals unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden sein; die Tat hatte sich übrigen ganz ähnlich abgespielt wie die zwei Jahre später.

Ihren Schuldspruch stützte die Richterin auf die Aussagen des Opfers, die ihr schlüssig und glaubhaft erschienen. Laut Urteil muss der Angeklagte 1500 Euro an das Frauenhaus Zollernalbkreis und seinem Opfer, das als Nebenklägerin aufgetreten war, 800 Euro Schmerzensgeld zahlen. Außerdem muss er sich in jugendpsychiatrische Behandlung begeben; kommt er dieser Auflage nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nach, kann ein Ungehorsamsarrest verhängt werden.

Der junge Mann, so die Richterin, habe trotz einschlägiger Vorstrafe offenbar nicht begriffen, dass man anderen Menschen, besonders Frauen, seinen Willen nicht aufnötigen dürfe; in der Verhandlung habe er sich uneinsichtig gezeigt und halte sein strafbares Verhalten offenbar teilweise für normal. Die Therapie biete ihm die Chance, den angemessenen Umgang mit dem anderen Geschlecht zu erlernen. Dass bei den diesmal verhandelten Übergriffen erneut Alkohol eine Rolle gespielt habe, schloss das Gericht aufgrund der Tatzeiten aus. Dagegen wurde ihm zugute gehalten, dass der Angeklagte die Nebenklägerin über und nicht unter der Kleidung an Brust und Scheide berührt hatte. Jugendstrafrecht wurde angewendet, weil der Verurteilte zum Tatzeitpunkt gerade erst 18 Jahre alt gewesen war und noch keine eigenständige Lebensführung begonnen hatte.

Der Vater des Opfers sah das allerdings anders: Der Angeklagte sei verheiratet gewesen und auf eigenen Füßen gestanden. "Für mein Empfinden ist so jemand erwachsen."

Dem Opfer wurde das sogenannte Adhäsionsverfahren zugestanden. Ihr erwächst dadurch aus dem Strafverfahren ein vermögensrechtlicher Anspruch, so dass kein separater zivilrechtliches Prozess mehr geführt werden muss.