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Albstadt Drei Jahre Reststrafe für Schläger

Schwarzwälder-Bote, vom 03.02.2012 19:03 Uhr
Das Hechinger Landgericht hat gestern das Urteil gegen einen 47-Jährigen gesprochen. Foto: Schwarzwälder-Bote
Das Hechinger Landgericht hat gestern das Urteil gegen einen 47-Jährigen gesprochen. Foto: Schwarzwälder-Bote

Von Nicole Westhauser

Zollernalbkreis. Das Hechinger Landgericht hat gestern den 47-jährigen Angeklagten, der sich bereits im Januar wegen versuchten Totschlags und anderen Delikten vor Gericht verantworten musste (wir berichteten), zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Acht Monate davon hat der Angeklagte bereits in Untersuchungshaft verbracht.

Hinzu kommen mehrere Geldstrafen für Beleidigung, Drohung und Körperverletzung. Außerdem verliert der Angeklagte seinen Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer.

Sowohl der Angeklagte als auch seine Ex-Verlobte, mit der er seit 2005 in einer Kreisgemeinde zusammengelebt hatte, hatten regelmäßig zu tief ins Glas geschaut. Körperliche Gewalt kam regelmäßig vor, die Polizei war Stammgast. Die Folge des exzessiven Alkoholgenusses: Beim Angeklagten und seiner ehemaligen Verlobten gab es gewaltige Gedächtnislücken, die dem Vorsitzenden Richter die Wahrheitsfindung nicht gerade leicht machten.

Der 47-jährige Angeklagte hatte am Vatertag einen Schulfreund seiner Verlobten, bei dem sie Schutz gesucht hatte, mehrmals getreten und geschlagen. Ob Eifersucht im Spiel war, konnte nicht mehr geklärt werden. Fest stand für Richter Anderer nach der Zeugenvernehmung allerdings, dass jede Menge Alkohol im Spiel gewesen war und dass auch die Verlobte des Angeklagten ordentlich Prügel bezogen hatte.

Der Schulfreund der jungen Frau, der ob solcher Behandlung schwerste Gesichtsverletzungen und eine Gehirnblutung davongetragen hatte, war am ersten Verhandlungstag als Nebenkläger aufgetreten. Ob die Kopfverletzungen lebensbedrohlich waren, hatte der Gerichtsmediziner, der als Sachverständiger geladen war, nicht mit Sicherheit sagen können.

Der Richter teilte mit, dass bei der Urteilsfindung die Vergangenheit des Angeklagten berücksichtigt worden sei. Dieser sei vor der Beziehung zu seiner ehemaligen Verlobten kaum aufgefallen. Strafmildernd wirkte sich außerdem die Tatsache aus, dass der Angeklagte die Vorwürfe teilweise zugegeben hatte.

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