Erweiterung abgelehnt: Im Aldi in der Sigmaringer Straße in Ebingen bleibt es bei 810 Quadratmetern Verkaufsfläche. Foto: Kistner

Discounter unterliegt vor Verwaltungsgericht mit Wunsch nach Vergrößerung in Sigmaringer Straße.

Albstadt - Vergrößern wollte Aldi seine Filiale in der Ebinger Oststadt. Die Stadt Albstadt sagte Nein dazu – und bekam vom Verwaltungsgericht Sigmaringen Recht.

Aldi Süd wollte seine Filiale in der Sigmaringer Straße von derzeit 810 auf 1044 Quadratmeter vergrößern – nicht, um ein breiteres Sortiment anzubieten, sondern um die Warenmenge erhöhen zu können, wie der Anwalt des Discounters in der Gerichtsverhandlung betonte. Das Stadtplanungsamt Albstadt verweigerte die Zustimmung – zu Recht, wie das Gericht befand.

Die Albstädter Stadtplaner begründeten ihre Weigerung damit, dass die Aldi-Filiale in der Oststadt in einem Mischgebiet liege, ein Markt mit größerer Verkaufsfläche aber nur in einem Gewerbegebiet zulässig sei. Mit dieser Bestimmung wolle der Gesetzgeber verhindern, dass die zu Fuß erreichbaren kleineren Händler in der sogenannten Nahversorgerlage ins Hintertreffen gerieten. Gerade in ländlichen Gebieten sei es wichtig, dass auch Menschen, die kein Auto besitzen, ihren Bedarf an Lebensmitteln ohne größere Umstände decken können. Wenn nun ein großer Anbieter seinen Markt vergrößere, dann bestehe die Gefahr, dass kleinere Händler vom Markt verdrängt würden.

Für den Anwalt des Discounters ist die Ausweisung des Areals als Mischgebiet freilich Etikettenschwindel: "Es gibt dort genau ein nicht gewerblich genutztes Gebäude." Mit dem Bebauungsplan sollte eine Pufferzone zwischen Wohn- und Gewerbegebiet geschaffen werden, da diese nicht direkt aneinander grenzen dürfen. Nach fast 30 Jahren seien aber fast ausschließlich Unternehmen in diesem Gebiet ansässig und dieses faktisch ein Gewerbegebiet.

Ausschließlich für die Nahversorgung bestimmt

Im übrigen, so der Anwalt weiter überschreite die Verkaufsfläche des bestehenden Markts mit 810 Quadratmetern bereits die für ein Mischgebiet zulässige Grenze von 800 Quadratmetern, das Gebiet werde ohnehin vom großflächigen Kaufland-Markt geprägt – da komme es auf 230 Quadratmeter Aldi auch nicht mehr an. Dass die Ebinger Filiale gezielt Verbraucher in Winterlingen oder Straßberg anlocken solle, wie das Gericht angedeutet habe, bestritt der Anwalt: Sie sei ausschließlich für die Nahversorgung gedacht.

Aber was ist ein Nahversorger? Drei juristische Kriterienwurden genannt: Erstens darf er nicht mehr als zehn Prozent Non-Food-Artikel der Kategorie zwei anbieten, also alles, was weder unter die Kategorie Lebensmittel noch Drogeriewaren fällt. Zweitens muss die Lage geeignet sein, 35 Prozent der Kaufkraft der nahe gelegenen Anwohnerschaft abzuschöpfen. Drittens darf er keinen zusätzlichen Verkehr im Gebiet verursachen.

Beim letzten Punkt waren sich alle einig: Der Verkehr ist nicht relevant in diesem Streitfall. Für das erste Kriterium könnte man eine vertragliche Auflage verhängen, schlug der Aldi-Anwalt vor, damit wäre auch dieses Problem gelöst.

Problematisch blieb jedoch die Sache mit den Anliegern. Stadtplanungsamtsleiter Gerhard Penck verwies auf die Topografie: Die Anwohner jenseits der Bahnlinie könnten den Discounter nur durch eine Unterführung erreichen; unter diesen Umständen seien andere Einkaufsmöglichkeiten genauso attraktiv. Aldi rechne wohl doch mit Kunden aus benachbarten Gemeinden. "Wenn unsere Filiale Kaufkraft umleiten könnte, wäre das doch längst geschehen", konterte der gegnerische Anwalt. Das Gutachten lege keineswegs nahe, dass eine solche Gefahr bestehe. Als das Gericht an dieser Argumentation leise Zweifel anmeldete, geriet der Jurist kurzzeitig aus der Fassung: "Wie kann ein Gericht über ein Gutachten hinweggehen und bar jeglicher Grundlageannehmen, es wisse es besser?"

Was genau das Gericht zu seiner Entscheidung bewogen hat, muss in den kommenden Tagen die schriftliche Urteilsbegründung zeigen, die wie immer erst einige Wochen nach Verhandlung und Urteil zugestellt wird. Fakt ist: Die Klage von Aldi ist abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.